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Strafrecht

Freispruch von Trunkenheit

Strafrecht: Treten der Kupplung =  Führen eines Kraftfahrzeuges?

Gegen unseren Mandanten wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr eingeleitet.

Was war passiert? Nach einem feucht-fröhlichen Abend hatte sich unser Mandant auf dem Fahrersitz seines Pkw etwas ausgeruht und dabei versehentlich die Kupplung getreten.Da das Fahrzeug auf leicht abschüssiger Straße geparkt war und die Handbremse nicht angezogen war, setzte sich das Fahrzeug dadurch in Bewegung. Der Schlüssel zur Zündung steckte nicht.

Eine sich zufällig in der Nähe befindliche Polizeistreife wertete den Vorgang als „Führen eines Kraftfahrzeuges“ und leitete ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr gegen unseren Mandanten ein. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Argumentation der Polizei an und beantragte beim Amtsgericht Erlangen die vorläufige Entziehung (Sicherstellung) der Fahrerlaubnis. Das Gericht entzog unserem Mandanten daraufhin den Führerschein.

Nachdem wir von unserem Mandanten mit der Verteidigung beauftragt worden waren, konnten wir unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGH Beschluss vom 18.01.1990, Az 4 StR 292/89, NJW 1990, 1245) argumentieren, dass der Mandant durch das Treten der Kupplung allenfalls ein „Fahrzeug“, aber kein „Kraftfahrzeug“ geführt hatte. Da der Motor aus war, setzte der Mandant eher eine Art „Seifenkiste“ in Bewegung. Es gelang uns mit dieser Argumentation gegenüber  der Staatsanwaltschaft durchzudringen und für unseren Mandanten den Führerschein zurück zu holen und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu erwirken.

(StA Nürnberg-Fürth, Verfügung vom 26.08.2016, Az: 914 Js 143204/16)