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Familienrecht

Die Scheidung des Ledigen

Familienrecht: Die Scheidung eines Ledigen

Unser Mandant kontaktierte uns mit der Bitte um Unterstützung bei der Anerkennung seiner in Jordanien geschlossenen Ehe.

Hintergrund war folgender:

Um in Jordanien näheren Kontakt zu einer Frau pflegen oder gar unter den Schleier und damit in das Gesicht der Frau blicken zu dürfen, ist es erforderlich, diese zu heiraten. Nachdem Man(n) damit aber denknotwendig erst nach der Hochzeit beurteilen kann, ob er mit der bis dahin unbekannten Frau den Rest seines Lebens verbringen  möchte, ist eine solche Ehe ohne weiteres aufhebbar, sofern die Ehe sich nicht durch weitere Schritte verfestigt wurde. „Scheidung light“ nach jordanischem Recht.

Das Problem:

Nachdem unser Mandant bei seiner ersten Hochzeit weniger Glück hatte und von seinem oben beschriebenen Recht Gebrauch machte, heiratete er, ebenfalls in Jordanien, seine zweite Frau, mit der er zum Zeitpunkt unserer Mandatierung glücklich verheiratet war.  Damit er als deutscher Staatsangehöriger mit seiner Ehefrau in Deutschland leben kann, wollte er die zweite, nachhaltig eingegangene Ehe hier anerkennen lassen. Dies scheiterte nicht etwa daran, dass der Urkundsbeamte Zweifel an der Wirksamkeit der Eheschließung hatte, vielmehr wollte er die Scheidung von Ehefrau Nr.1 nicht anerkennen und forderte die nochmalige Scheidung in Deutschland als Anerkennungsvoraussetzung der zweiten Ehe.

So kam es, dass wir für einen nach eigentlich ledigen Mann  ein Scheidungsverfahren durchführen mussten.