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Erbrecht

Bausparsumme „gerettet“

Erbrecht: Bausparsumme erfolgreich in die Erbmasse gezogen

 

Teilweise fließen Leistungen aus Bausparverträgen an der Erbmasse vorbei. Dies ist dann der Fall, wenn in dem Bausparvertrag ein Dritter als Begünstigter für den Todesfall eingetragen ist. Dann geht die Todesfallleistung in der Regel direkt an den eingesetzten Dritten und fällt nicht in die Erbmasse.

Mit einem „Trick“ können wir den uns vertretenen Erben jedoch helfen. Gemäß § 518 Abs. 1 BGB können nämlich Schenkungen grundsätzlich bis zum Vollzug der Schenkung widerrufen werden. Die Einsetzung eines Begünstigten im Bausparvertrag für den Todesfall ist meistens eine Schenkung, da die Einsetzung meist ohne Gegenleistung erfolgt. Die Schenkung wird erst mit Überweisung durch die Bausparkasse vollzogen.

Mit dem Tod gehen alle Rechte vom Erblasser auf den Erben über. Zu diesen Rechten gehört auch das Widerrufsrecht von nicht vollzogenen Schenkungen. Folglich kann der Erbe gegenüber der Bausparkasse sofort nach dem Tod des Erblassers die Einsetzung des Begünstigten widerrufen und so die Bausparsumme „retten“. Hier muss man jedoch schnell sein: Hat die Bausparkasse den Betrag vor dem Widerruf an den Begünstigten überwiesen, kann die Zahlung nicht mehr zurückgeholt werden. Der Widerruf geht dann ins Leere. Auch wenn der Begünstigte den Schenkungsvertrag zuvor angenommen hat, ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Widerruf nach dem Tod des Versicherten nicht mehr möglich. Es ist also stets eine genaue Einzelfallprüfung vorzunehmen.