AGG-Entschädigung wegen Diskriminierung: Kundin lehnt weibliche Beraterin ab

Ein Unternehmen ist verpflichtet, einer Mitarbeiterin eine Entschädigung gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu zahlen, da eine potenzielle Kundin ihre zugewiesene Beraterin ablehnte und stattdessen einen männlichen Berater anforderte.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschied, dass diese Situation eine geschlechterbezogene Diskriminierung darstellt und das Unternehmen zur Zahlung verpflichtet ist.

AGG-Entschädigung: Rechtsanwalt erhält Schadenersatz nach Benachteiligung durch Bauunternehmen

Eine Rechtsanwältin, die im Vertrieb eines Bauunternehmens tätig war, wurde im Rahmen des internen Verteilungssystems einer Bauinteressentin zugewiesen. Diese lehnte jedoch eine weibliche Beratung ab und wandte sich direkt an den Regionalleiter des Unternehmens, der daraufhin die Zuweisung änderte und die Betreuung selbst übernahm. Ich legte Einspruch ein, schrieb die Kundin erneut auf mich um und nahm erneut Kontakt auf. 

Daraufhin beschwerte sich die Bauinteressentin erneut beim Regionalleiter, beharrte auf dem Beraterwechsel und erklärte, sie habe nach dem zweiten Gespräch mit mir „kein gutes Gefühl“ gehabt. Obwohl sie ihre ursprüngliche Wortwahl bedauerte, hielt sie an ihrem Wunsch nach einem männlichen Berater fest. Letztlich wurde ich von der Betreuung ausgeschlossen, wodurch ich eine hohe potenzielle Provision verlor. 

Ich fühlte mich aufgrund meines Geschlechts diskriminiert und forderte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe von 84.300 Euro. Während das Arbeitsgericht Freiburg meine Klage zunächst abwies, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg am 20.11.2024 (Az. 10 Sa 13/24), dass mir eine Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro zusteht. 

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AGG-Entschädigung: Als Arbeitgeber bin ich verpflichtet, die Schutzpflichten bei Diskriminierung durch Dritte zu berücksichtigen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine Architektin aufgrund der Entscheidung ihrer Arbeitgeberin, ihr die Zuständigkeit für eine Bauinteressentin zu entziehen, unmittelbar wegen ihres Geschlechts benachteiligt wurde. Auch wenn die ursprüngliche Diskriminierung von der Interessentin ausging, hätte das Unternehmen gemäß § 12 Abs. 4 AGG seiner Schutzpflicht nachkommen müssen. Der Arbeitgeber ist demnach verpflichtet, geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um seine Mitarbeiter vor Benachteiligung durch Dritte zu schützen. 

Nach Ansicht des Gerichts hätte der Regionalleiter deutlicher gegen die diskriminierenden Wünsche der Interessentin vorgehen müssen. Anstatt die Entscheidung der Kundin einfach zu akzeptieren, hätte er ihre Vorbehalte gegenüber der Architektin hinterfragen und sie von deren Qualifikationen überzeugen sollen. Angesichts des zweiten Gesprächs zwischen der Interessentin und dem Regionalleiter wäre eine Umstimmung möglicherweise erfolgreich gewesen. Statt Schutzmaßnahmen zu ergreifen, entschied sich das Unternehmen jedoch für eine unmittelbare Benachteiligung der Mitarbeiterin. 

Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Benachteiligung nicht gerechtfertigt war. Dennoch hielt es eine Entschädigung von lediglich 1.500 Euro für angemessen. Die Revision wurde zugelassen, sodass eine Überprüfung des Urteils durch das Bundesarbeitsgericht möglich ist. Fazit: Arbeitgeber im Arbeitsrecht sind verpflichtet, bei Diskriminierung durch Kunden oder Dritte aktiv Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Unterlässt man dies, kann eine unmittelbare Benachteiligung vorliegen, die zu Schadensersatzansprüchen führen kann.

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