OLG Hamm: Bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille auf dem E-Scooter ist der Führerscheinentzug zu erwarten

Wer mit einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss fährt, muss ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille mit ernsthaften strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Das OLG Hamm hat deutlich gemacht: Eine solche Fahrt wird als absolute Fahruntüchtigkeit betrachtet – und stellt somit eine Straftat gemäß § 316 StGB dar.

Im Gegensatz zu der weitverbreiteten Meinung droht bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter nicht nur ein Fahrverbot, sondern in der Regel der vollständige Entzug der Fahrerlaubnis. Dies betrifft sämtliche Führerscheinklassen – nicht nur für Autos, sondern auch für Motorräder oder Berufskraftfahrer.

OLG Hamm: Rechtmäßiger Entzug der Fahrerlaubnis bei 1,51 Promille auf dem E-Scooter

Das Oberlandesgericht Hamm hat der Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Amtsgerichts stattgegeben: Ein E-Scooter-Fahrer mit 1,51 Promille Blutalkohol erhielt lediglich ein Fahrverbot, jedoch nicht den Entzug der Fahrerlaubnis – ein Fehler, wie das OLG entschied.

Wesentlich:

  • Die geringe Höchstgeschwindigkeit eines E-Scooters stellt keinen mildernden Umstand dar, der den Entzug der Fahrerlaubnis entbehrlich macht.
  • Bereits ab 1,1 Promille gilt ein Fahrer als absolut fahruntüchtig – unabhängig vom Fahrzeugtyp. Bei 1,51 Promille sei die Fahreignung nicht mehr gegeben, so das Gericht.Eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten kann daher als verhältnismäßig angesehen werden – insbesondere bei einem erheblichen Verkehrsverstoß.

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E-Scooter-Fahrer wegen Trunkenheitsfahrt verurteilt

Ein E-Scooter-Fahrer wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt. Der Mann fuhr nachts gegen 2:20 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille, während er seine Freundin mit dem gemieteten E-Scooter nach Hause brachte.

Diese Entscheidung verdeutlicht: Auch E-Scooter werden im Sinne des Strafrechts als Kraftfahrzeuge angesehen – bereits ab 1,1 Promille drohen erhebliche Konsequenzen.

Die Polizei hielt ihn an, und rund eine Stunde später wurde eine Blutprobe entnommen.

Das Amtsgericht verhängte eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 10 Euro gegen den Angeklagten und sprach zudem ein viermonatiges Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr aus – einschließlich E-Scooter.

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OLG bestätigt: Fahrerlaubnisentzug nach Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter zulässig

Im Falle eines E-Scooter-Fahrers mit 1,51 Promille verhängte das Amtsgericht zunächst ein viermonatiges Fahrverbot. Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft Sprungrevision ein, die sich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und rügte, dass der Entzug der Fahrerlaubnis nicht erfolgt sei.

Die Revision war erfolgreich:

  • Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Angeklagte sich durch sein Verhalten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
  • Die bloße Verhängung eines Fahrverbots berücksichtigt nicht den Unrechtsgehalt der Trunkenheitsfahrt.

Das OLG bestätigte ausdrücklich, dass E-Scooter als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 316 StGB betrachtet werden.

  • Entscheidend ist die Einordnung gemäß der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 StVG.
  • Daher gelten für E-Scooter-Fahrer die gleichen Alkoholgrenzen und Strafvorschriften wie für Autofahrer.

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Absolute Fahruntüchtigkeit bei E-Scootern ab 1,1 Promille – Das OLG Hamm hat den Entzug der Fahrerlaubnis bestätigt

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte angeschlossen: Auch für E-Scooter gilt die Grenze von 1,1 Promille zur Feststellung der absoluten Fahruntüchtigkeit – ebenso wie für Autofahrer.

  • Der BGH hatte diese Frage bislang offengelassen (Beschluss vom 13.04.2023 – 4 StR 439/22).
  • Mit seiner Entscheidung folgt der Senat nun der Linie des KG Berlin und des OLG Hamburg, die E-Scooter-Fahrern ab diesem Promillewert die Fahreignung grundsätzlich absprechen.
  • Auch die geringe Höchstgeschwindigkeit von E-Scootern ist laut OLG kein Grund, vom gesetzlichen Regelfall des Fahrerlaubnisentzugs (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB) abzuweichen.
  • Die Gerichte betonen, dass auch mit E-Scootern schwere Unfälle möglich und keineswegs selten sind.
  • Eine Ausnahme gilt laut OLG nur für Pedelecs, da diese in § 1 Abs. 3 Satz 1 StVG ausdrücklich nicht als Kraftfahrzeuge eingestuft sind.
  • E-Scooter hingegen werden rechtlich als Kraftfahrzeuge betrachtet – mit allen strafrechtlichen Konsequenzen.

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Kein Sonderfall: Das OLG Hamm bestätigt den Entzug der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter

Im vorliegenden Fall erkannte das Oberlandesgericht Hamm keine besonderen Umstände, die einen Verzicht auf den Entzug der Fahrerlaubnis hätten rechtfertigen können.

  • Die bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts wiesen keine Anzeichen für eine notstandsähnliche oder besonders mildernde Situation auf.
  • Darüber hinaus hob das OLG hervor, dass es sich bei § 316 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt.
  • Das bedeutet: Eine tatsächliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer spielt dabei keine Rolle.
  • Bereits die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit allein ist ausreichend, um strafrechtliche Konsequenzen und den Entzug der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen – selbst bei Fahrten mit einem E-Scooter.

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Rückverweisung an die erste Instanz

Obwohl eine klare Linie verfolgt wurde, wurde das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun noch überprüfen, ob weitere Ausnahmegründe bestehen und zur Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis Stellung nehmen.

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FAQs – Häufig gestellte Fragen

Ab welcher Promillegrenze ist das Fahren mit dem E-Scooter strafbar?

Eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille führt auch bei E-Scootern zur absoluten Fahruntüchtigkeit. Eine derartige Fahrt stellt eine Straftat gemäß § 316 StGB dar.

Wird der E-Scooter rechtlich als Kraftfahrzeug eingestuft?

Ja. E-Scooter werden im Sinne des Strafrechts als Kraftfahrzeuge betrachtet (§ 1 Abs. 2 StVG in Verbindung mit der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung). Folglich gelten dieselben Alkoholgrenzen wie für Autofahrer.

Steht bei einer Fahrt mit dem E-Scooter unter Alkoholeinfluss der Entzug des Führerscheins bevor?

Ja. Nach der Rechtsprechung, insbesondere des OLG Hamm, besteht regelmäßig die Gefahr, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird und nicht lediglich ein vorübergehendes Fahrverbot verhängt wird.

Warum ist ein Fahrverbot bei E-Scooter-Trunkenheitsfahrten häufig unzureichend?

Die Gerichte nehmen bei absoluter Fahruntüchtigkeit in der Regel an, dass die Fahreignung nicht gegeben ist. Ein einfaches Fahrverbot wird dem Unrechtsgehalt der Tat daher oft nicht gerecht.

Ist die niedrige Höchstgeschwindigkeit eines E-Scooters rechtlich relevant?

Nein. Das OLG Hamm hat deutlich gemacht, dass die vergleichsweise geringe Höchstgeschwindigkeit eines E-Scooters keinen mildernden Umstand darstellt, der einen Entzug der Fahrerlaubnis ausschließt.

Welche Bedeutung hat die absolute Fahruntüchtigkeit im Strafrecht?

Absolute Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn aufgrund eines festen Promillewerts – in diesem Fall 1,1 Promille – unwiderlegbar angenommen wird, dass der Fahrer nicht mehr fahrtüchtig ist.

Existieren besondere Umstände, unter denen der Führerschein nicht entzogen wird?

Ein Verzicht auf den Entzug der Fahrerlaubnis ist ausschließlich in bestimmten Ausnahmefällen möglich, wie beispielsweise bei einer nachweisbaren notstandsähnlichen Situation. Diese müssen konkret ermittelt und begründet werden.

Welche Bedeutung hat § 69 StGB für E-Scooter-Fahrten unter Alkoholeinfluss?

§ 69 StGB bestimmt die Aberkennung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Trunkenheitsfahrten gemäß § 316 StGB werden regelmäßig als Normalfall für den Entzug des Führerscheins betrachtet.

Ist eine tatsächliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer notwendig?

Nein. § 316 StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar. Entscheidend ist nicht, ob es zu einem Unfall oder einer spezifischen Gefährdung gekommen ist.

Gibt es rechtliche Unterschiede zwischen E-Scootern und Fahrrädern oder Pedelecs?

Eine anwaltliche Prüfung ist sinnvoll, wenn Zweifel an der Ermittlungsarbeit der Behörde, an der Ja, Fahrräder und Pedelecs werden nicht als Kraftfahrzeuge eingestuft. Für sie gelten daher höhere Promillegrenzen. E-Scooter hingegen unterliegen den strikteren Vorschriften des Kraftfahrzeugverkehrs.