Arbeitsrecht
Kündigung der Uniklinik rechtswidrig
Arbeitsrecht: Arbeitsgericht Nürnberg stellt Rechtsidrigkeit der Kündigung einer Krankenschwester durch das Uniklinikum Erlangen fest
Wir vertraten eine Krankenschwester vor dem Arbeitsgericht Nürnberg. Die schwerbehinderte Krankenschwester war vom Klinikum außerordentlich gekündigt worden. Ob überhaupt ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorlag, musste vom Gericht letztlich gar nicht näher geprüft werden, da der Peronalabteilung des Klinikums bei der Kündigung ein Formfehler unterlaufen war.
Bei der Kündigung eines Schwerbehinderten ist zwingend folgende Reihenfolge einzuhalten: 1. Anhörung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrats/Betriebsrats; 2. Entscheidung des Arbeitgebers über die Kündigung; 3. Antrag auf Zustimmung beim Integrationsamt; 4. Zustimmung des Integrationsamtes; 5. Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer.
Gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung zwingend vor der Entscheidung über die Kündigung anzuhören. Nur so ist gewährleistet, dass die Erwägungen/Argumente der Schwerbehindertenvertretung noch Einfluss auf die Entscheidung über die Kündigung haben können. Gleichzeitig mit der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung hatte die Uniklinik im vorliegenden Fall jedoch beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung beantragt. Durch den Antrag auf Zustimmung beim Integrationsamt zur Kündigung hatte die Klinik aber dokumentiert, dass die Entscheidung über die Kündigung intern bereits zu einem Zeitpunkt gefallen war, als die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung noch gar nicht vorlag.
Daher folgte das Gericht unserem Antrag und erachtete die Kündigung wegen eines Verstoßes gegen § 178 Abs. 2 SGB IX für rechtswidrig. Das Uniklinikum hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Arbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 24.04.2018, Az 6 Ca 2126/17