
Mandant erhält in zweiter Instanz 100.000,- € Abfindung von adidas
Arbeitsrecht: Die Firma adidas sprach unserem Mandanten eine betriebsbedingte Kündigung aus. Es gelang uns in erster Instanz zu obsiegen. Das Arbeitsgericht Nürnberg hielt die Kündigung für unwirksam, weil unserem Mandanten ein anderer Arbeitsplatz hätte angeboten werden müssen (sog. Vorrang der Änderungskündigung). Die Firma adidas legte gegen dieses Urteil Berufung ein. In der zweiten Instanz vor dem Arbeitsgericht Nürnberg konnten wir für unseren Mandanten dann eine Abfindung in Höhe von 100.000,- € erwirken.
Der Fall:
Unser Mandant war seit Mai 1995 (zunächst als Fahrer) bei adidas beschäftigt. Er übte im Verlaufe seiner langjährigen Beschäftigung jedoch unterschiedliche Tätigkeiten aus. Im Jahr 2021 forderte adidas unseres Mandanten dazu auf, einen neuen Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Da der neue Vertrag im Vergleich zu seinem bisherigen Vertrag teilweise nachteilig war, lehnte er die Unterschrift ab. Hierauf reagierte der Arbeitgeber mit einer betriebsbedingte Kündigung. Als Begründung wurde genannt, der bisherige Arbeitsplatz des Arbeitnehmers sei ersatzlos weggefallen und es gebe keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit innerhalb des Unternehmens.
Verfahren in 1. Instanz:
RA Tim Hermann erhob daraufhin Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Nürnberg. Die Firma adidas wurde im Verfahren von einer in München und Frankfurt ansässigen renommierten Großkanzlei vertreten. Das Gericht entschied in erster Instanz zugunsten unseres Mandanten. Arbeitnehmer seien in laufenden Beschäftigungsverhältnissen nicht zum Unterschreiben neuer Arbeitsverträge verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dürfe darüber hinaus eine Beendigungskündigung nur als letztes Mittel (ultima-ratio-Prinzip) ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber muss zuvor alle zumutbaren Alternativen prüfen und dem Arbeitnehmer – soweit möglich – einen anderen freien Arbeitsplatz im Rahmen einer sog. Änderungskündigung anbieten.
Verfahren in 2. Instanz:
Gegen das Urteil der 1. Instanz legte die Firma adidas Berufung beim Landesarbeitsgericht Nürnberg ein. In zweiter Instanz konnten wir dann zur Freude unseres Mandanten einen Vergleich erwirken, mit welchem sich die Firma adidas zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 100.000,- € verpflichtete.
Arbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 18.04.2023 (Az: 17 Ca 4681/122), Landesarbeitsgericht Nürnberg (Az:7 Sa 228/23)