Carsharing und Fahrzeugschäden: OLG Düsseldorf konkretisiert Beweislast und Kontrollpflichten der Mieter

Im Bereich des Carsharings treten bei Schäden am Fahrzeug häufig Beweisschwierigkeiten für den Anbieter auf – insbesondere aufgrund des häufigen Wechsels der Mieter und der dezentralen Nutzung.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun klargestellt: Carsharing-Nutzer sind verpflichtet, das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf sichtbare Schäden zu überprüfen und im Streitfall hierzu konkret vorzutragen. Wer seiner Kontroll- und Mitteilungspflicht nicht nachkommt, kann im Schadensfall haftbar gemacht werden, selbst wenn er den Schaden nicht selbst verursacht hat.

Für Carsharing-Anbieter bringt das Urteil mehr Rechtssicherheit, für Mieter jedoch eine gesteigerte Sorgfaltspflicht.

Beweislast bei Carsharing-Schäden – OLG Düsseldorf stärkt die Position der Anbieter

Im Falle eines Schadens am Carsharing-Fahrzeug liegt die Beweislast grundsätzlich beim Anbieter: Dieser muss nachweisen, dass der Schaden während der Mietzeit entstanden ist.

  • Für das zunehmend verbreitete free-floating Carsharing – bei dem Fahrzeuge flexibel per App gemietet und im Stadtgebiet frei abgestellt werden – hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Anforderungen an diesen Nachweis konkretisiert (Hinweisbeschluss vom 18.02.2025 – Az. 10 U 72/24).
  • Nach Auffassung des Gerichts reicht es aus, wenn der Carsharing-Anbieter belegen kann, dass das Fahrzeug zu Beginn der Mietzeit schadensfrei war.
  • In einem solchen Fall obliegt es dann dem Mieter, spezifische Angaben zu Vorschäden oder während der Nutzung entstandenen Schäden zu machen.

Das Gericht stärkt somit die Beweisposition des Vermieters und hebt die Verpflichtung der Nutzer zur sorgfältigen Fahrzeugkontrolle zu Beginn der Mietzeit hervor.

Unsere im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwälte beraten umfassend zu Haftungs- und Beweislastfragen im Carsharing, vertreten Anbieter wie Mieter und setzen Interessen gegenüber Versicherungen und Gerichten konsequent durch.

Carsharing-Schaden nach einer Trunkenheitsfahrt – Der Fahrer haftet, auch wenn kein Nachweis über die Unfallverursachung vorliegt

Im August 2020 wurde ein Smart-Fahrer mit 1,35 Promille aus dem Verkehr gezogen. Das Fahrzeug – ein Carsharing-Auto – wies erhebliche Beschädigungen an der Vorderachse, der Tür, dem Kotflügel und der Seitenwand auf.

  • Obwohl der Fahrer wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr strafrechtlich verurteilt wurde, blieb zunächst unklar, ob er auch für den Fahrzeugschaden verantwortlich ist.
  • Denn: Das Fahrzeug gehörte nicht ihm, sondern einem Carsharing-Anbieter, der ihn später auf über 6.500 Euro Schadensersatz verklagte.
  • Der Anbieter konnte nicht nachweisen, dass der Fahrer den Schaden verursacht hatte, konnte jedoch belegen, dass das Fahrzeug vor Beginn der Miete unbeschädigt war.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Hinweisbeschluss) gaben dem Anbieter Recht:

  • Es reicht aus, wenn dieser nachvollziehbar darlegt, dass das Fahrzeug zu Mietbeginn unbeschädigt war.
  • Der Fahrer hätte das Auto selbst auf Vorschäden überprüfen und gegebenenfalls melden müssen.

Die Entscheidung verdeutlicht die verstärkte Kontroll- und Mitwirkungspflicht der Mieter im Carsharing-Modell – insbesondere bei free-floating Angeboten, bei denen die Fahrzeugprüfung durch den Anbieter nicht unmittelbar vor der Übergabe erfolgen kann.

Im Verkehrsrecht vertreten unsere Rechtsanwälte Mieter und Anbieter bei Schadensfällen und Haftungsfragen im Carsharing, einschließlich Trunkenheitsfahrten und komplexer Beweissituationen, gegenüber Versicherungen und vor Gericht.

Carsharing: Der Nachweis einfacher als vermutet – OLG Düsseldorf zur Darlegungslast bei Fahrzeugschäden

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellt in seinem Hinweisbeschluss fest: Die Beweislast bei Fahrzeugschäden im Carsharing liegt grundsätzlich beim Vermieter. Eine Beweislastumkehr ist jedoch nicht gegeben.

  • Im vorliegenden Fall hatte der Anbieter lediglich dargelegt, dass das Carsharing-Fahrzeug – abgesehen von einem bekannten Vorschaden – bei Übergabe schadensfrei war.
  • Nach Auffassung des 10. Zivilsenats reicht diese Darlegung aus, um die sogenannte sekundäre Darlegungslast auf den Mieter zu übertragen.

Die Begründung basiert auf dem Konzept des free-floating Carsharings.

  • Da der Anbieter das Fahrzeug vor jeder neuen Miete nicht prüfen kann, entzieht sich dessen Zustand nach der Übergabe seiner Kenntnis.
  • Daher ist es zumutbar, dass der Mieter den Fahrzeugzustand bei und während der Nutzung konkret beschreibt – insbesondere, weil er weiß, dass der Anbieter das Fahrzeug im Voraus nicht kontrollieren kann.

Diese Beweisverteilung ergibt sich aus dem geltenden Recht – nicht etwa aus einer Beweislastumkehr durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zwar ist in den AGB des Anbieters festgehalten, dass das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf sichtbare Schäden zu prüfen ist, jedoch hat dies laut OLG keinen Einfluss auf die Beweislast. Eine vertraglich festgelegte Beweislastumkehr wäre nach § 309 Nr. 12 BGB ohnehin unzulässig.

Unsere Anwälte für Verkehrsrecht vertreten Anbieter und Nutzer bei Schadensfällen im Carsharing, prüfen Beweisführung, Haftungsfragen und AGB-Klauseln und setzen Interessen rechtssicher durch.

Unkenntnis bewahrt nicht vor Verantwortung – OLG Düsseldorf zur Schadensregulierung im Carsharing-Bereich

Im Zusammenhang mit einem Carsharing-Unfall hat das Oberlandesgericht Düsseldorf deutlich gemacht: Wer ein Fahrzeug mietet, ist verpflichtet, sich aktiv über dessen Zustand zu informieren.

  • Die Aussage des Fahrers, er habe bei Fahrtantritt nicht auf mögliche Vorschäden geachtet, war für das Gericht nicht ausreichend, um eine Haftung auszuschließen.
  • Auch die Annahme des Fahrers, der Schaden könne während eines Zwischenstopps entstanden sein, konnte das Gericht nicht überzeugen. Der Schaden sei während seiner Obhut entstanden – also in dem Zeitraum, in dem er das Fahrzeug gemietet hatte.
  • Nach ständiger Rechtsprechung wird in solchen Fällen gesetzlich vermutet, dass der Mieter den Schaden verursacht und verschuldet hat, solange kein Gegenbeweis erbracht wird. Dieser ist in diesem Fall nicht gelungen.

Somit wurde der Mieter verpflichtet, dem Carsharing-Anbieter insgesamt 6.589,43 Euro zu erstatten – einschließlich:

  • Reparaturkosten
  • Kosten für die Schadenfeststellung und Sicherstellung
  • Ausfallkosten
  • Unkostenpauschale

Eine Berufung auf die Haftungsbeschränkung aus den AGB war dem Fahrer nicht möglich, da er alkoholisiert fuhr. In solchen Fällen greift die vertragliche Haftungsbegrenzung nicht.

Im Carsharing vertreten unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht Mieter und Anbieter bei Schadensfällen, Haftungsfragen und AGB-rechtlichen Streitigkeiten. Dabei wird geklärt, wer für Schäden einzustehen hat und welche vertraglichen Regelungen Anwendung finden.

FAQs – Häufig gestellte Fragen

Sind Carsharing-Mieter verpflichtet, das Fahrzeug vor Beginn der Fahrt auf Schäden zu überprüfen?

Ja. Gemäß der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf bin ich als Carsharing-Mieter verpflichtet, das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf sichtbare Schäden zu überprüfen und diese gegebenenfalls zu melden.

Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn ein Mieter bestehende Schäden nicht anzeigt?

Wenn die Kontrolle oder Mitteilung ausbleibt, kann ich als Mieter im Schadensfall haftbar gemacht werden – selbst wenn ich den Schaden nicht selbst verursacht habe.

Wer ist verantwortlich für die Beweislast bei Schäden an einem Carsharing-Fahrzeug?

Im Grunde genommen obliegt die Beweislast dem Carsharing-Anbieter. Dieser muss nachweisen, dass der Schaden während der Mietdauer entstanden ist.

Ist es ausreichend, wenn der Anbieter lediglich den schadensfreien Zustand zu Beginn des Mietverhältnisses nachweist?

Ja. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf reicht es aus, wenn ich als Anbieter darlege, dass das Fahrzeug zu Beginn der Miete unbeschädigt war. In diesem Fall obliegt dem Mieter die sekundäre Darlegungslast.

Welche Bedeutung hat die sekundäre Darlegungslast im Carsharing?

Der Mieter ist verpflichtet, konkret darzulegen, ob bereits Vorschäden bestanden oder wie ein Schaden während der Nutzung entstanden sein könnte, da der Zustand des Fahrzeugs seiner unmittelbaren Kenntnis unterliegt.

Gilt das Urteil insbesondere für free-floating Carsharing-Dienste?

Ja. Das Gericht bezieht sich ausdrücklich auf das free-floating Modell, bei dem ich als Anbieter Fahrzeuge nicht vor jeder neuen Miete überprüfen kann.

Welche Unterschiede bestehen zwischen erweitertem Umgang und Wechselmodell?

Der erweiterte Umgang liegt unterhalb der 50/50-Schwelle und führt regelmäßig nicht zu einer Anpassung des Unterhalts.

Gibt es eine Beweislastumkehr zu Ungunsten des Mieters?

Nein. Das OLG Düsseldorf hebt hervor, dass keine Umkehr der Beweislast besteht. Die Verteilung der Beweise ergibt sich aus den grundlegenden Prinzipien des Zivilrechts.

Welche Bedeutung haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Carsharing-Anbieter?

AGB, die Mieter zur Überprüfung von Fahrzeugen verpflichten, bestätigen lediglich die bestehenden Sorgfaltspflichten. Eine vertragliche Beweislastumkehr wäre nach § 309 Nr. 12 BGB nicht zulässig.

Haftet ein Mieter ebenfalls ohne eigenes Verschulden?

Ja. Wenn der Mieter nicht nachweisen kann, dass der Schaden außerhalb seines Verantwortungsbereichs entstanden ist, wird gesetzlich angenommen, dass er für den Schaden verantwortlich ist.

Welche Relevanz hat das Urteil für Nutzer und Anbieter von Carsharing?

Das Urteil sorgt für eine höhere Rechtssicherheit für Anbieter und steigert gleichzeitig die Sorgfaltsanforderungen für Mieter, insbesondere hinsichtlich der Fahrzeugkontrolle vor Fahrtantritt.