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Verkehrsrecht

Ausnahme von Sonntagsfahrverbot

Verkehrsrecht: „Specklaster“ darf auch am Sonntag fahren

 

Unsere Kanzlei vertrat vor dem Amtsgericht Erlangen den Disponenten eines Lebensmittelbetriebes. Der Disponent hatte seine Fahrer angewiesen, verpackte Bacon-Streifen auch am Sonntag in Kühllastern zu transportieren. Im Raum Erlangen geriet einer der Fahrer dann in eine Verkehrskontrolle. Der kontrollierende Beamte war der Auffassung, dass für die transportierte Ware keine Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot bestehe und erließ einen Bußgeldbescheid gegen den Fahrer und den Disponenten. Zwar handele es sich um ein gekühltes Fleisch-Produkt. Da die Haltbarkeit des Produktes jedoch mehrere Wochen betrage, seien die Bacon-Streifen nicht als frische Wurstware zu qualifizieren und dürften daher nicht an Sonntagen transportiert werden

 

In der Verhandlung vor dem AG Erlangen konnten wir eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Der Knackpunkt: § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StVO gestattet Sonntags zwar tatsächlich nur den Lkw-Transport von „frischen Fleischerzeugnissen“. Was genau ein „frisches Fleischerzeugnis“ ist, wird in der StVO jedoch nicht geregelt. Allerdings veröffentliche das Bayerische Innenministerium im Jahr 2008 sog. Anwendungshinweise zu § 30 StVO. In diesen Anwendungshinweisen heißt es unter anderem wörtlich: „Frische Fleischerzeugnisse sind alle ständig kühlbedürftigen Fleischerzeugnisse.“

 

Entgegen der Auffassung der Erlanger Polizei kommt es also nicht auf die Haltbarkeit eines Fleischproduktes an, sondern allein darauf, ob das Fleischprodukt ständig kühlbedürftig ist oder nicht. Da die transportierten Bacon-Streifen unstreitig ständig zu kühlen waren, schloss sich der Richter des AG Erlangen unserer Rechtsauffassung an und stellte die Verfahren gegen den Disponenten und den Lkw Fahrer ein. Da half es auch nichts, dass der Polizeibeamte im Zeugenstand ein internes Schreiben des Bayerischen Innenministers präsentierte, in welchem dieser die Auffassung vertrat, am Sonntag hätten haltbare Produkte auf den bayerischen Straßen nichts zu suchen.

 

Der zuständige Richter meinte hierzu ebenso trocken wie zutreffend: „Solange die Anwendungshinweise aus dem Jahr 2008 nicht offiziell geändert werden, spielt für meine Entscheidung die persönliche Meinung des Innenministers keine Rolle.“

 

AG Erlangen (Az: 7 Owi 912 Js 144072/17)