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Vertragsrecht

Erfolg vor dem BGH

Vertragsrecht: Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten unseres Mandanten

Einer unserer Mandanten wurde auf Zahlung einer Laborrechnung verklagt. Sein behandelder Arzt hatte eine Reihe unnötiger Blutuntersuchungen ohne Rücksprache mit dem Mandanten bei einem Labor in Auftrag gegeben. Das Labor stellte daraufhin die Untersuchungen dem Patienten in Rechnung. Wir vertraten die Auffassung, dass mangels Vertragsschluss mit unserem Mandanten kein Anspruch bestehe. Ein Vetrag sei allenfalls zwischen Arztpraxis und Labor zustande gekommen.

Die Gerichte der ersten und zweiten Instanz sahen allerdings im Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und der Arztpraxis gleichzeitig auch eine Vollmachtserteilung. Der Arzt habe bei der Beauftraung des Labors folglich als Bevollmächtigter im Namen unseres Mandanten/seines Patienten gehandelt, so dass eben doch ein Vertrag zwischen dem Labor und dem Mandanten zustande gekommen sei. Sowohl in der ersten, als auch in der zweiten Instanz wurde unser Mandant daher zur Zahlung der Laborkosten verurteilt.

Wir mussten daher Rechtsmittel bis zum Bundesgerichtshof nach Karlsruhe einlegen, um unserem Mandanten zu seinem Recht zu verhelfen. Der BGH gab unserem Mandanten schließlich Recht und verwies den Rechtstreit an das Oberlandesgericht Nürnberg zur erneuten Entscheidung zurück. In der Begründung des BGH hieß es: Der Patient sei in einer derartigen Konstellation vor einer Inanspruchnahme durch das Labor zu schützen. Aus einem Behandlungsvertrag folge noch nicht das Recht der Arztpraxis bei einem Labor unnötige Untersuchungen in Auftrag zu geben. Das OLG Nürnberg entschied nach Rückverweisung durch den BGH letztlich zu Gunsten unseres Mandanten und wies die Klage des Labors ab.

OLG Nürnberg (Az: 5 U 2590/08)