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Vertragsrecht

Klage über 65.500,- € abgewehrt

Vertragsrecht: Mandant muss Wohnmobil nicht bezahlen

Unser Mandant unterschrieb in den Geschäftsräumen eines großen Wohnmobilhändlers der Region einen Kaufvertrag über ein neues Wohnmobil. Das Wohnmobil verblieb beim Händler, weil noch Sonderausstattung verbaut werden sollte. Als er eine Woche später das Wohnmobil nochmals genauer besichtigte, stellte unser Mandant dann fest, dass der Fahrersitz nass war. In diesem Zustand wollte er verständlicherweise das Wohnmobil nicht abnehmen. Der Verkäufer behauptete jedoch auf Nachfrage, die Feuchtigkeit sei nicht durch das Dach, sondern durch ein versehentlich geöffnetes Fenster eingedrungen und forderte unseren Mandanten zur Zahlung von 65.500,- € auf.

Daraufhin wurde unsere Kanzlei mit der Abwehr der Forderung beauftragt. Zunächst forderten wir die Gegenseite zur Beseitigung des Mangels auf. Eine Mangelbeseitigung wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass gar kein Mangel vorhanden sei. Als Reaktion hierauf erklärten wir für unseren MAndanten den Rücktritt vom Vertrag. Daraufhin klagte der Verkäufer unseren Mandanten auf Zahlung von 65.500,- €. Im gerichtlichen Verfahren wurde ein Sachverständiger mit der Begutachtung des Wohnwagens beauftragt. Zum Begutachtungstermin kam sowohl der Mandant als auch der sachbearbeitende Anwalt RA Hermann hinzu. Es fiel dem Mandanten vor Ort sofort auf, dass die Dichtungen am Dachfesnter offensichtlich vor dem Begutachtungstermin ausgewechselt worden waren. Dies konnte auch eindeutig durch den Abgleich mit Fotos des Mandanten vom Tag des Kaufes bewiesen werden. Auch der Gutachter stellte Bohrlöcher fest, die auf eine Versetzung der Dichtmasse schließen ließen. Sofort nach dem Begutachtungstermin rügten wir daher bei Gericht die Manipulation der Beweislage durch die Gegenseite.

Im Nachgang räumte die Gegenseite dann ein, dass man in der Tat die Dichtmasse ausgewechselt habe. Dies aber nicht zur Beseitigung eines Mangels, sondern nur aus optischen Gründen zum Zwecke der Kundenzufriedenheit aus Kulanz. Dies wertete das Gericht jedoch als Schutzzbehauptung und führte im Urteil aus, dass die ursprünglich vorhandene wellige Dichtung, der deformierte Kantenschutz und die deformierte Innendichtung einen Sachmangel darstellten. Dies unabhängig davon, ob vor der Korrektur tatsächlich eine Undichtigkeit vorlag und Wasser in den Innenraum eindringen konnte. Darüber hinaus urteilte das Gericht, dass durch die vorgenommene Änderungen auch die Eigenschaften eines Neufahrzeuges entfallen war. Somit war der Rücktritt vom Vertrag auch aus Sicht des Gerichts gerechtfertigt. Unser Mandant musste den Kaufpreis nicht zahlen und das Wohnmobil nicht abnehmen. Die Klage wurde abgewiesen.

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.12.2019 (Az: 11 O 5230/18)