Arbeitsrecht
Keine Rückzahlung von Fortbildungskosten
Arbeitsrecht: Mandant wehrt sich erfolgreich gegen Rückzahlung von Fortbildungskosten
Wir vertraten einen Krankenpfleger in einem Prozess vor dem Arbeitsgericht Nürnberg. Unser Mandant verteidigte sich gegen eine Forderung seines ehemaligen Arbeitgebers (ein Erlanger Krankenhaus). Der Mandant war ca. 1,5 Jahre nach einer absolvierten Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Das Erlanger Krankenhaus nahm unseren Mandanten daraufhin für in ihn investierte Fortbildungskosten zzgl. der Kosten für die fortbildungsbedingten Fehlzeiten in Anspruch. Unser Mandant hatte vor Antritt der Ausbildung auch eine Vereinbarung unterschrieben, in der die anteilige Rückzahlung der Weiterbildungskosten für den Fall des Ausscheidens innerhalb der ersten 3 Jahre nach Abschluss der Fortbildung geregelt war.
Diese Vereinbarung wurde vom Gericht auch entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) grundsätzlich als wirksam angesehen. Das Problem bestand jedoch darin, dass unserem Mandanten vor Beginn der Weiterbildung die Höhe der anfallenden Kosten nicht genannt wurde bzw. sogar eine falsche Zahl kommuniziert wurde. Unter Berufung auf eine entsprechende Entscheidung des BAG hatten wir argumentiert, dass ohne vorherige Mitteilung der Gesamtkosten der Weiterbildung der Arbeitgeber im Nachhinein vom Arbeitnehmer keine Rückzahlung verlangen könne. Schließlich wisse der Arbeitnehmer sonst bei Antritt der Weiterbildung überhaupt nicht auf welches finanzielles Risiko er sich einlasse.
Das Arbeitsgericht Nürnberg folgte in seinem Urteil dieser Argumentation. Es sei für den Arbeitgeber leicht möglich gewesen den Arbeitnehmer die Kosten der Fortbildungsmaßnahme zumindest der Größenordnung nach anzugeben. Nur so wäre für den Arbeitnehmer absehbar gewesen „was auf ihn zukommt“.
(Arbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 16.01.2014, Az: 15 Ca 4247/13)