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Vertragsrecht

Sontowski + Partner muss zahlen

Vertragsrecht: OLG spricht Mandantin 210.000,- € für den Erwerb einer Schrottimmobilie in Dresden zu

Mitte der 90er Jahre vermittelte eine große Erlanger Bank in Kooperation mit dem Erlanger Bauträger Sontowski + Partner GmbH Immobilien in den neuen Bundesländern. Die Kunden – darunter auch unsere Mandantin – wurden mit Steuerersparnissen, guten Mieteinnahmen, einer positiven Wertentwicklung der Immobilien und einem entsprechenden Hochglanzprospekt geködert. Als gutes Geschäft erwies sich die Investition dann jedoch nur für Bank und Bauträger. Die Mieteinnahmen lagen deutlich unter der Kalkulation und die Verkehrswerte betrugen häufig nur einen Bruchteil der Kaufpreise. Die Mandantin musste die beiden gemeinsam mit ihrem Ehemann zur Altersversorgung erworbenen Immobilien zwangsversteigern lassen, da sie den Finanzierungskredit nicht mehr  bedienen konnte. Somit war sowohl das Ersparte, als auch die Altersvorsorge weg.

Die Mandantin wollte dies jedoch nicht kampflos hinnehmen und beauftragte unsere Kanzlei für sie tätig zu werden. In einem ca. 9 Jahre langen Prozess vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (1. Instanz) und dem OLG Nürnberg (2. Instanz) konnten wir erreichen, dass unserer Mandantin ein Schadensersatzbetrag von rund. 140.000,- € zzgl. Zinsen in Höhe von ca. 70.000,- € zugesprochen wurde. Die Richter führen in der Urteilsbegründung aus, der Verkaufsprospekt der Firma Sontowski + Partner habe falsche Fakten enthalten. So wird im Prospekt fälschlich behauptet die Einwohnerzahlen in Dresden stiegen stetig. Tatsächlich waren die Zahlen zum Zeitpunkt der Prospekterstellung bereits mehrere Jahre rückläufig. Auch sei die Lage der Immobilien im Prospekt falsch dargestellt worden. Den Investoren wurde durch den Prospekt suggeriert, die Immobilien befänden sich in einer exklusiven Top-Lage. Der gerichtliche bestellte Sachverständige hatte in seinem Gutachten die Lage der Immobilien jedoch nur im Grenzbereich zwischen gut und durchschnittlich eingeordnet.

(OLG Nürnberg, Urteil vom 16.07.2014, Az: 2 U 1989/13)