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Vertragsrecht

Schimmel in Eigentumswohnung

Wir konnten für unseren Mandanten die Rückabwicklung des Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung erfolgreich durchsetzen.

Kurz nach dem Kauf der Wohnung war dem Mandanten in mehreren Zimmer der Wohnung Schimmel aufgefallen. Der Verkäufer berief sich darauf, dass ihm dies nicht bekannt war und er die Wohnung ja unter Ausschluss der Gewährleistung („gekauft wie gesehen“) veräußert habe.Kraft Gesetzes kann die Gewährleistung jedoch nicht für bekannte Mängel ausgeschlossen werden.

Wir konnten nachweisen, dass dem Verkäufer die Schimmelprobnlematik bekannt sein musste. Der Verkäufer wollte dieses Problem kaschieren und überstrich den Schilmmel einfach mit Farbe. Da das Problem bereits sehr kurz nach dem Kauf auftrat, war die Entstehung des Schimmels auch nicht auf ein schlechtes Lüftungsverhalten des Käufers zurückzuführen, sondern musste bereits bei Abschluss des Kaufvertrages vorhanden gewesen sein. In der Verhandlung erklärte sich der Vermieter auf Anraten des Richters dann dazu bereit, den Kaufpreis „freiwillig“ an den Käufer zurückzuzahlen. Somit konnte der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet werden.

Landgericht Nürnberg-Fürth, Vergleich vom 31.10.2018 (Az 1 O 4266/18)