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Arbeitsrecht

Arbeitsgericht verurteilt Siemens

Arbeitsrecht: Manager klagt erfolgreich gegen Siemens AG auf Wiedereinstellung

Vor dem Arbeitsgericht München konnten wir einen Rechtsstreit für einen Siemens Manager gewinnen. Die Siemens AG

hatte unseren Mandanten gebeten von der Siemens AG zu einem österreichischen Tochterunternehmen der Siemens AG in eine leitende Position zu wechseln. Unser Mandant willigte ein, ließ sich aber vertraglich zusichern, dass er im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Tochterunternehmern zum Mutterkonzern (Siemens AG) zurück wechseln können.

Die Vorgesetzten der Siemens AG unterzeichneten daraufhin eine entsprechende Wiedereinstellungszusage. Wenige Wochen später erhielt unser Mandant von der Siemens AG dann ein als Standard-Schreiben getarntes „Verabschiedungsschreiben“ in dem die Modalitäten des Wechsels genannt waren. In dem Schreiben war jedoch auch ein Passus enthalten der sämtliche vorherigen Vereinbarung aufhob. Unser Mandant unterschrieb das Schreiben, ohne den vorgenannten Passus beachtet zu haben.

Nachdem Ausscheiden bei der Österreichischen Tochterfirma wollte unser Mandant dann – wie ursprünglich vereinbart – zur Siemens AG zurück wechseln. Die Siemens AG verweigerte jedoch die Wiedereinstellung unter Berufung auf die Aufhebungsklausel im „Verabschiedungsschreiben“. Unserer Argumentation folgend urteilte das Arbeitsgericht München, dass es sich bei der ursprünglichen Wiedereinstellungsvereinbarung um einen individuell ausgehandelten Vertrag handelte, während es sich bei der Aufhebungsvereinbarung um ein Standardschreiben und somit Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gehandelt habe. AGB unterliegen einer richterlichen Inhaltskontrolle. Dieser Kontrolle hielt die Aufhebungsvereinbarung nicht Stand. Das Gericht urteilte, die Aufhebungsklausel sei intransparent und benachteilige den Arbeitnehmer darüber hinaus unangemessen. Dies führe zur Unwirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung, so dass unser Mandant einen Anspruch auf Beschäftigung bei der Siemens AG habe.

(Arbeitsgericht München, Urteil vom 27.05.2014, Az: 3 Ca 586/14)