Vertragsrecht
Händler muss Insignia zurücknehmen
Vertragsrecht: Rücktritt wegen abfärbender Sitzbezüge
Wir konnten für einen Mandanten einen Rechttsreit vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen einen lokalen Opel-Händler gewinnen.
Der Mandant hatte einen neuen Opel Insignia als Geschäftswagen gekauft. Das Fahrzeug ließ er gegen Aufpreis mit Lederbezüge ausstatten. Im ersten Sommer kam es bei großer Hitze aber dann zu Abfärbungen der Bezüge. Die Kleidung der Insassen wurde dabei derart verschmutzt, dass eine Reinigung nicht möglich war. Ein Umstand der insbesondere bei einem Pkw mit dem auch Geschäftskunden gefahren werden untragbar ist. Nach Monierung des Mangels beim Händler wurden daraufhinim Opel-Werk die Lederbezüge gewechselt. Im nächsten Sommer trat das Problem dann aber erneut auf. Dieses mal verweigerten Händler und Hersteller jedoch die Behebung des Mangels. Dies mit zwei Argumenten: Zum einen habe der Kunde die Bezüge mit Reinigungsmitteln falsch behandelt. Zum anderen sei die Gewährleistungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen. Der erste Tausch der Bezüge sei eine reine Kulanz oder Garantieleistung gewesen und eben keine Nachbesserung im Sinne des Gewährleistungsrechts. Daher sei die Frist von einem Jahr nicht neu in Gang gesetzt worden.
Wir erklärten daraufhin für unseren Mandanten den Rücktritt vom Vertrag und erhoben Klage. Das gerichtliche Verfahren konnten wir gewinnen. Ein Sachverständigengutachten ergab keine Hinweise auf eine fehlerhafte Behandlung/Reinigung der Sitznezüge. Bezüglich der Gewährleistungsfrist argumentierten wir, dass der aufwändige Tausch der Bezüge im Opel-Werk aus Sicht des Käufers nur als Eingeständnis des Vorliegens eines Mangels zu werten sei. Liegt aber ein Anerkenntnis vor, so beginnt gemäß § 212 Abs. 1 BGB die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die nachträgliche Behauptung man habe den Tausch nur aus Kulanz ausgeführt war aus unserer Sicht nicht mehr als eine nachträglich aufgestellte Schutzbehauptung. Das Gericht folgte unserer Argumentation und verurteilte den Opel-Händler zur Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Landgericht Nürnberg Fürth, Urteil vom 22.05.2019 (Az 19 O 51/17)