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Mandant erhält in zweiter Instanz 100.000,- € Abfindung von adidas

Arbeitsrecht: Die Firma adidas sprach unserem Mandanten eine betriebsbedingte Kündigung aus. Es gelang uns in erster Instanz zu obsiegen. Das Arbeitsgericht Nürnberg hielt die Kündigung für unwirksam, weil unserem Mandanten ein anderer Arbeitsplatz hätte angeboten werden müssen (sog. Vorrang der Änderungskündigung). Die Firma adidas legte gegen dieses Urteil Berufung ein und „erkaufte“ sich in 2. Instanz die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zahlung einer Abfindung in Höhe von 100.000,- €

Der Fall:

Unser Mandant war seit Mai 1995 (zunächst als Fahrer) bei adidas beschäftigt. Er übte im Verlaufe seiner langjährigen Beschäftigung jedoch unterschiedliche Tätigkeiten aus. Im Jahr 2021 forderte adidas unseres Mandanten dazu auf, einen neuen Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Da der neue Vertrag im Vergleich zu seinem bisherigen Vertrag teilweise nachteilig war, lehnte er die Unterschrift ab. Hierauf reagierte der Arbeitgeber mit einer betriebsbedingte Kündigung. Als Begründung wurde genannt, der bisherige Arbeitsplatz des Arbeitnehmers sei ersatzlos weggefallen und es gebe keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit innerhalb des Unternehmens.

Verfahren in 1. Instanz:

RA Tim Hermann erhob daraufhin Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Nürnberg. Das Gericht entschied zugunsten unseres Mandanten. Arbeitnehmer seien in laufenden Beschäftigungsverhältnissen nicht zum Unterschreiben neuer Arbeitsverträge verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dürfe darüber hinaus eine Beendigungskündigung nur als letztes Mittel (ultima-ratio-Prinzip) ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber muss zuvor alle zumutbaren Alternativen prüfen und dem Arbeitnehmer – soweit möglich – einen anderen freien Arbeitsplatz  im Rahmen einer sog. Änderungskündigung anbieten.

Verfahren in 2. Instanz:

Gegen das Urteil der 1. Instanz legte die Firma adidas Berufung beim Landesarbeitsgericht Nürnberg ein. Nach nunmehr 1,5 Jahre dauerndem Rechtsstreit war adidas dann im Verhandlungstermin der 2. Instanz dazu bereit, an unseren Mandanten eine Abfindung in Höhe von 100.000,- € zu zahlen. Unser Mandant willigte daraufhin ein, die Kündigung für diese Entschädigung zu akzeptieren. Seine Beharrlichkeit zahlte sich somit im wahrsten Sinne des Wortes aus und wurde mit 100.000,- € belohnt. Gerade für einfache Angestellte unterhalb der Management-Ebene stellte diese Abfindung natürlich eine beträchtliche Summe dar, die man sich als einfacher Arbeitnehmer selbstredend hart erkämpfen muss.

Arbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 18.04.2023 (Az: 17 Ca 4681/122), Landesarbeitsgericht Nürnberg (Az:7 Sa 228/23)