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Verkehrsrecht

Messfehler nachgewiesen

Verkehrsrecht: Geschwindigkeitsmessung keine „runde Sache“

Ein Mandant war von der Polizei mit einem Laser Messgerät Riegl FG 21-P mit stark überhöhter Geschwindigkeit gemessen worden.

Gegen den Bußgeldbescheid legten wir Einspruch ein. Vor dem AG Erlangen konnten wir die Einstellung des Verfahrens erreichen. Der Grund: Aus dem in der Akte enthaltenen Messprotokoll ging hervor, dass der Messbeamte die Zulassungsbestimmungen der PTB (Physikalisch-Technische-Bundesanstalt) nicht eingehalten hatte. Vor Inbetriebnahme des Gerätes schreibt die Gebrauchsanweisung des Messgerätes bestimmte Funktionstests vor. Dabei müssen Ziele mit Kanten anvisiert werden. Der Beamte hatte aber ein rundes Verkehrsschild als Zielmarke für die Funktionstests verwendet.

 

Wir legten dem Gericht die Gebrauchsanweisung des Herstellers vor, in welchem explizit von vertikalen und horizontalen Kanten des Zielobjekts die Rede ist. Der Richter befragte noch den Beamten. Dieser bestätigte im Zeugenstand ein rundes Schild anvisiert zu haben. Daraufhin stellte der Richter das Verfahren ein. Sehr zur Freude unseres Mandanten. Er sparte sich damit sowohl das Bußgeld, als auch das Fahrverbot.

 

AG Erlangen (Az: auf Wunsch des Mandanten hier nicht veröffentlicht)