Neues Namensrecht ab dem 1. Mai 2025 – Größere Freiheit für Familien bei der Wahl des Namens
Am 1. Mai 2025 tritt das neue Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts sowie des internationalen Namensrechts (BGBl. 2024 I Nr. 185) in Kraft. Dadurch wird das bisher strenge und häufig kritisierte bürgerlich-rechtliche Namensrecht in Deutschland modernisiert und an die Lebensrealität vieler Familien angepasst.
Für deutsche und binationalen Familien eröffnen sich durch die Gesetzesänderung neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Namensführung in der Ehe, für Kinder und bei internationalen Ehen. Künftig können Familien flexibler entscheiden, welchen Ehenamen oder Geburtsnamen sie wählen möchten – eine wichtige Erleichterung, insbesondere für Patchwork- und Mehrstaatenfamilien.
Ich begleite Sie sicher und rechtssicher bei allen Fragen rund um Namenswahl, Namensänderung und internationale Namensführung.
Ab wann tritt das neue Namensrecht in Kraft und wer ist davon betroffen?
Das überarbeitete Namensrecht tritt am 1. Mai 2025 in Kraft und betrifft alle Personen, die dem deutschen Namensrecht unterliegen. Dazu zählen nicht nur deutsche Staatsbürger, sondern auch alle Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Für wen gelten die Neuerungen?
Das bedeutet, dass Ehepaare, die bereits vor dem 1. Mai 2025 verheiratet sind, künftig eine neue Namensfestlegung vornehmen können. Alle Eheschließungen und Geburten, die nach dem 1. Mai 2025 stattfinden
Bestandsfälle: Auch bestehende Ehenamen und Geburtsnamen können gemäß der Überleitungsvorschrift in Artikel 229 § 67 EGBGB (n.F.) angepasst werden.
Ich als Rechtsanwalt für Familienrecht berate Sie umfassend zu Ihren Rechten und Möglichkeiten im Hinblick auf das neue Namensrecht 2025 – sei es bei Eheschließung, Geburt oder nachträglicher Namensanpassung. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin – ich prüfe, wie Sie die neuen Freiheiten optimal für Ihre Familie nutzen können.
Wesentliche Neuerungen im Namensrecht 2025 – Einführung authentischer Doppelnamen für Ehepartner und Kinder
Ab dem 1. Mai 2025 ermöglicht das neue Namensrecht Familien eine deutlich größere Freiheit bei der Auswahl von Namen. Eine der zentralen Neuerungen ist die Einführung echter Doppelnamen – sowohl für Ehepaare als auch für Kinder.
Doppelnamen für Ehepaare
In Zukunft können Ehepaare ihren Ehenamen als Doppelnamen festlegen.
- Sie haben die Möglichkeit, die Nachnamen oder Geburtsnamen beider Partner zu kombinieren – mit oder ohne Bindestrich.
- Diese Option war bisher nicht vorhanden. Die bisherigen Regelungen erlaubten lediglich die Festlegung eines einzelnen Ehenamens.
Beispiele (fiktives Ehepaar Schneider, geb. Weber, und Fischer):
- Schneider-Fischer
- Fischer-Schneider
- Weber-Fischer
- Fischer-Weber
Eltern haben künftig die Möglichkeit, ihrem Kind einen Doppelnamen zu geben, der aus beiden Familiennamen kombiniert ist – selbst wenn sie keinen gemeinsamen Ehenamen führen oder nicht verheiratet sind.
Besonders wichtig: Auch bereits verheiratete Paare können ihren Kindern nun nachträglich einen Doppelnamen geben – unabhängig von ihrer bisherigen Namenswahl.
Am 1. Mai 2025 tritt das neue Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts sowie des internationalen Namensrechts (BGBl. 2024 I Nr. 185) in Kraft. Dadurch wird das bisher strenge und häufig kritisierte bürgerlich-rechtliche Namensrecht in Deutschland modernisiert und an die Lebensrealität vieler Familien angepasst.
Für deutsche und binationalen Familien eröffnen sich durch die Gesetzesänderung neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Namensführung in der Ehe, für Kinder und bei internationalen Ehen. Künftig können Familien flexibler entscheiden, welchen Ehenamen oder Geburtsnamen sie wählen möchten – eine wichtige Erleichterung, insbesondere für Patchwork- und Mehrstaatenfamilien.
Ich begleite Sie sicher und rechtssicher bei allen Fragen rund um Namenswahl, Namensänderung und internationale Namensführung.
Erleichterte Namensänderung für Stiefkinder und Kinder aus Scheidungen – Neuerungen im Namensrecht 2025
Das neue Namensrecht, das am 1. Mai 2025 in Kraft tritt, bringt für Stief- und Scheidungskinder erhebliche Erleichterungen bei der Namensänderung. Familien erhalten dadurch mehr Flexibilität, um Namenssituationen an veränderte Lebensumstände anzupassen.
Rückgängigmachung einer Einbenennung für Stiefkinder:
- Künftig wird es für Stiefkinder einfacher sein, eine frühere Einbenennung rückgängig zu machen.
- Hat ein Kind den Namen des Stiefelternteils angenommen, so kann es bei Auflösung der Ehe oder wenn es nicht mehr im Haushalt der Stieffamilie lebt, leichter zu seinem ursprünglichen Familiennamen zurückkehren.
Auch für Kinder von getrennt lebenden Eltern gibt es Neuerungen:
- Wenn ein Elternteil nach der Scheidung den Ehenamen ablegt und wieder seinen Geburtsnamen annimmt, kann das Kind – sofern es in dessen Haushalt lebt – künftig den geänderten Familiennamen annehmen.
- Die Voraussetzungen dabei sind:
- Das Kind muss der Namensänderung zustimmen, sofern es mindestens fünf Jahre alt ist.
- Bei gemeinsamer elterlicher Sorge oder wenn der andere Elternteil weiterhin sorgeberechtigt ist, kann die Namensänderung nicht gegen dessen Willen erfolgen, falls das Kind seinen Namen trägt.
Als erfahrener Rechtsanwalt im Familienrecht stehe ich Ihnen bei sämtlichen Anliegen zur Namensänderung für Kinder, Einbenennung und den rechtlichen Voraussetzungen zur Seite. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin – ich begleite Sie rechtssicher bei der Namensänderung nach Trennung, Scheidung oder Stiefelternschaft.
Namensänderung für Volljährige – Neue Optionen im Namensrecht ab 2025
Ab dem 1. Mai 2025 ermöglicht das neue Namensrecht Volljährigen erstmals, ihren Geburtsnamen eigenständig und ohne familienrechtlichen Anlass zu ändern. Dies kann direkt durch eine Erklärung beim Standesamt erfolgen – eine Eheschließung, Scheidung oder Adoption ist nicht mehr notwendig.
Neue Möglichkeiten zur Änderung des Geburtsnamens:
- Vom Namen eines Elternteils zum Namen des anderen Elternteils zu wechseln, wenn ich als Minderjähriger nur den Familiennamen eines Elternteils erhalten habe.
- Einen Doppelnamen aus den Namen beider Elternteile anzunehmen, selbst wenn ich als Kind nur den Namen eines Elternteils geführt habe.
- Einen mehrgliedrigen Namen auf einen eingliedrigen Familiennamen zu verkürzen, sofern der mehrgliedrige Name bereits in meiner Kindheit geführt wurde.
Bestehende Möglichkeiten
- Zusätzlich zu den neuen vereinfachten Änderungsoptionen bleiben auch die bisherigen bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Wege zur Namensänderung bestehen.
- Zum Beispiel aus einem wichtigen Grund oder durch behördliche Genehmigung.
Unsere Anwälte für Familienrecht stehen Ihnen bei der Namensänderung von Kindern, der Einbenennung und den damit verbundenen rechtlichen Anforderungen kompetent zur Seite. Jetzt Beratungstermin vereinbaren – wir begleiten Sie zuverlässig bei Namensänderungen nach Trennung, Scheidung oder im Rahmen einer Stiefelternschaft.
Geschlechtsangepasste Familiennamen und Namensrecht gemäß friesischer und dänischer Tradition – Änderungen ab 2025
Das neue Namensrecht, das am 1. Mai 2025 in Kraft tritt, bringt bedeutende Änderungen für Personen mit kulturellem oder sprachlichem Hintergrund, insbesondere für Mitglieder des sorbischen Volkes, der friesischen Volksgruppe und der dänischen Minderheit in Deutschland.
Geschlechtsangepasste Namensformen – beispielsweise gemäß sorbischer Tradition:
- In Zukunft wird es möglich sein, eine geschlechtsangepasste Form des Geburts- oder Ehenamens festzulegen.
- Ein Beispiel aus der sorbischen Tradition:
- Aus Novak kann für Frauen Novakowa werden.
- Diese Option steht nicht nur Mitgliedern des sorbischen Volkes zur Verfügung, sondern auch anderen Personen, wenn die Namensanpassung ihrer Herkunft oder der Namensherkunft entspricht und dies in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist.
Das neue Namensrecht berücksichtigt ebenfalls die friesische Namenstradition:
- Patronymische Namen (Ableitung vom Vornamen des Vaters), wie beispielsweise Petersen von Peter
- Darüber hinaus sind matronymische Namen möglich, wie Mariken, abgeleitet vom Vornamen der Mutter Marike.
Für die dänische Minderheit gilt künftig, dass Kindern Geburtsdoppelnamen ohne Bindestrich vergeben werden können:
- Der erste Namensbestandteil darf der Name eines nahen Verwandten sein – zum Beispiel der Großmutter:
- Beispiel: Jørgensen Mikkelsen, wobei Jørgensen auf den Familiennamen der Großmutter verweist.
Ich als Rechtsanwalt für Familienrecht berate Sie umfassend zu den neuen Regelungen, kläre über Ihre Rechte und Möglichkeiten auf und begleite Sie sicher durch den Namensänderungsprozess. Vereinbaren Sie jetzt eine unverbindliche Beratung – ich unterstütze Sie bei Ihrer individuellen Namensentscheidung nach Erwachsenenadoption.
Internationale Regelungen zum Namensrecht und Änderungen des Namens ab 2025 – Wichtige Informationen für Familien
Mit dem neuen Namensrecht, das am 1. Mai 2025 in Kraft tritt, ändern sich auch wesentliche Regelungen zum internationalen Namensrecht sowie zur praktischen Durchführung von Namensänderungen. Die Reform bringt mehr Flexibilität, Rechtssicherheit und individuelle Wahlmöglichkeiten, vor allem für binationalen Familien, Doppelstaatler und Migranten.
Internationales Namensrecht – neue Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt
- Ab 2025 wird das anwendbare Namensrecht im internationalen Kontext überwiegend nach dem gewöhnlichen Aufenthalt einer Person bestimmt – nicht mehr automatisch nach ihrer Staatsangehörigkeit.
- Darüber hinaus bleibt die Möglichkeit bestehen, das Namensrecht des Heimatstaates frei zu wählen.
- Diese Änderung bietet mehr Rechtssicherheit für binationalen Familien, Mehrstaatler und Personen mit Migrationshintergrund, die ihre Namensführung an ihre Lebensrealität anpassen möchten.
Wo kann ich eine Namensänderung vornehmen?
- Alle Namensänderungen, sei es im Rahmen der Eheschließung, Adoption, Einbenennung, Doppelnamen oder internationale Anpassung, erfolgen zukünftig beim örtlich zuständigen Standesamt.
- Wichtig: Nach der erfolgreichen Namensänderung muss ich auch alle amtlichen Dokumente wie Personalausweis, Reisepass, Führerschein und Versicherungskarten aktualisieren.
Als Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht berate ich Sie persönlich und umfassend zu den neuen Möglichkeiten, Voraussetzungen und Abläufen der Namensänderung. Vereinbaren Sie jetzt eine unverbindliche Erstberatung – ich sorge für Klarheit und Rechtssicherheit bei Ihrer Namensänderung nach deutschem und internationalem Recht.
Nehmen Sie jetzt Kontakt auf.
FAQs – Häufig gestellte Fragen
Das neue Namensrecht tritt am 1. Mai 2025 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gelten die reformierten Regelungen zum Ehe-, Geburts- und internationalen Namensrecht.
Betroffen sind alle Personen, die dem deutschen Namensrecht unterliegen. Dazu zählen deutsche Staatsangehörige sowie Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Ja. Auch bestehende Ehen können ihren Ehenamen oder die Namensführung ihrer Kinder nachträglich neu festlegen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ehepaare können künftig einen echten Doppelnamen als Ehenamen bestimmen. Die Kombination der Familien- oder Geburtsnamen beider Partner ist mit oder ohne Bindestrich möglich.
Eltern können ihrem Kind einen Doppelnamen aus beiden Familiennamen geben – auch dann, wenn sie keinen gemeinsamen Ehenamen führen oder nicht verheiratet sind.
Ja. Bereits verheiratete Eltern können ihren Kindern künftig auch nachträglich einen Doppelnamen erteilen, unabhängig von der bisherigen Namensführung.
Volljährige können ihren Geburtsnamen erstmals eigenständig ändern, etwa zwischen den Namen der Eltern wechseln, einen Doppelnamen annehmen oder einen mehrgliedrigen Namen verkürzen.
Künftig richtet sich das anwendbare Namensrecht überwiegend nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Zusätzlich bleibt die Möglichkeit bestehen, das Namensrecht eines Heimatstaates zu wählen.
Namensänderungen erfolgen durch Erklärung beim zuständigen Standesamt. Nach der Änderung müssen amtliche Dokumente wie Ausweis und Reisepass entsprechend angepasst werden.
Einbenennungen können künftig leichter rückgängig gemacht werden. Zudem kann ein Kind bei Namensänderung eines betreuenden Elternteils dessen neuen Familiennamen annehmen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.