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08. Apr. 2021

Neues BGH-Urteil zur Ehewohnung

Der Bundesgerichtshof hatte aktuell die Frage zu beantworten, wie lange nach Rechtskraft der Scheidung ein Ehegatte vom anderen die Überlassung der Ehewohnung verlangen kann, wenn diese im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht. Diese Frage hat der BGH wie folgt entschieden: Spätestens ein Jahr nach der Scheidung ist die Ehewohnung vom Nichteigentümer zu räumen. Dies selbst dann, wenn dieser Ehegatte die gemeinsamen Kinder in der Eigentumswohnung/dem Haus betreut. So war die Koonstellation in dem vom BGH zu entscheidenden Fall. Mit dem Kindeswohl kann die Mutter laut BGH nach Ablauf eines Jahres dann nicht mehr argumentieren. Ausnahme: Es wurde die Überlassung der Ehewohnung bereits innerhalb der Jahresfrist gerichtlich anhängig gemacht.

Möchte der Ehegatte als Nichteigentümer länger als ein Jahr in der ehemaligen Ehewohnung bleiben, so muss er dies also entweder innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung gerichtlich beantragen, oder mit seinem geschiedenen Ex-Partner einen Mietvertrag abschließen. Eine Pflicht zum Abschluss eines solchen Mietvertrages besteht für den Expartner (=Eigentümer der Wohnung) aber nicht.

[BGH, Beschluss vom 10. März 2021 – XII ZB 243/20]