Aus des Einwurf-Einschreibens als Beweis für Zustellung
Das BAG hat mit Urteil vom 07.05.2026 (Az. 2 AZR 184/259 entschieden, dass ein Einwurf-Einschreiben im Streitfall nicht mehr ausreicht, um den Zugang eines wichtigen Schreibens (z.B. einer Kündigung) rechtssicher nachzuweisen. Aufgrund moderner Auslieferungsprozesse der Deutschen Post erbringt diese Versandart keinen Anscheinsbeweis mehr. Bewiesen kann der Zugang eines Schreibens zwar nach wie vor durch die Versandart „Einschreiben-Rückschein“. Diese Form der Zustellung birgt aber die Gefahr, dass der Empfänger das Schreiben nicht annimmt und es anschließend auch nicht bei der Post abholt, so dass dieses Schreiben dann nie zugeht. Somit bleiben für den Versender im Ergebnis nunmehr lediglich die Zustellung per Boten oder die Beauftragung eines privaten Zustelldienstes als rechtssicheres Mittel der Zustellung.