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21.04.2024

Urlaubsanspruch verfällt nicht mehr automatisch

Der EuGH hatte im September 2022 entschieden, dass die Deutsche Regelung, nach welcher der Urlaub des Vorjahres mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres ersatzlos verfällt, gegen Europarecht verstößt. Selbst eine Verjährung innerhalb der dreijährigen gesetzlichen Verjährungsfristen dürfe nicht ohne weiteres eintreten. Diese Entscheidung des EuGH setzte das Bundesarbeitsgericht dann erwartungsgemäß in zwei Urteilen aus Dezember 2022 um. Die Rechtsprechung wird seither durch neue Urteile des BAG und des EuGH weiter konkretisiert und fortegbildet. In einem weiteren aktuellen Urteil vom 18.01.2024 stellt der EuGH klar, dass alte Urlaubsansprüche auch dann nicht verfallen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis freiwillig beendet (Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag, Eintritt in die Frührente).

Wir helfen Mandanten/Arbeitnehmern vermeintlich verfallene Urlaubsansprüche doch noch durchzusetzen. Andererseits beraten wir auch Arbeitgeber, wie sie durch Beachtung der Hinweispflichten verhindern können, dass die Mitarbeiter nicht noch nach vielen Jahren Alturlaubsansprüche geltend machen können.