OLG Hamm: Blitzer umstoßen stellt auch ohne verursachten Schaden eine Straftat dar
Wer einen Blitzer umstößt, um eine Geschwindigkeitsmessung zu verhindern, begeht eine Straftat – selbst wenn das Messgerät dabei nicht beschädigt wird.
Nach einem aktuellen Beschluss des OLG Hamm genügt es, dass die Messanlage vorübergehend funktionsunfähig gemacht wird. In diesem Verhalten liegt bereits eine strafbare Beeinträchtigung der hoheitlichen Verkehrsüberwachung.
Das Gericht stärkt mit seiner Entscheidung die Integrität der Verkehrsüberwachung und stellt klar: Der Versuch, Blitzer außer Betrieb zu setzen, kann strafrechtliche Folgen nach sich ziehen – beispielsweise wegen Sachbeschädigung oder Störung öffentlicher Betriebe.
Blitzer umgestoßen: OLG Hamm bestätigt Geldbuße, obwohl keine Beschädigung vorliegt
Ein Mann wurde zu einer Geldstrafe von 1.600 Euro verurteilt, weil er eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage mit einem Tritt umgeworfen hat. Obwohl das Gerät äußerlich unbeschädigt blieb, fielen die Seiten- und Frontkamera zu Boden – dadurch waren etwa eine Stunde lang keine Messungen möglich.
Die Entscheidung verdeutlicht: Bereits die vorübergehende Funktionsunfähigkeit eines Blitzers kann strafrechtliche Folgen nach sich ziehen – auch ohne sichtbare Schäden.
Das Landgericht betrachtete dieses Verhalten als strafbare Beeinträchtigung der Verkehrsüberwachung und verhängte die entsprechende Strafe gegen den Mann.
Nachdem das Oberlandesgericht Hamm die Revision mit Beschluss vom 01.04.2025 (Az. 4 ORs 25/25) abgelehnt hat, ist das Urteil nun rechtskräftig.
Als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht prüfe ich Ihre Verteidigungsmöglichkeiten bei Blitzer-Störungen, Verkehrsüberwachungsdelikten oder Ermittlungsverfahren.
Blitzer umgestoßen: Strafrechtliche Relevanz auch ohne Beschädigung – § 316b StGB findet Anwendung
Im Mittelpunkt der Entscheidung des OLG Hamm stand die Frage, ob eine Geschwindigkeitsmessanlage im Sinne des Strafrechts „unbrauchbar“ gemacht werden kann, ohne dass sie beschädigt wird.
Die Messungen waren für eine Stunde nicht möglich, was für die strafrechtliche Bewertung ausreichend ist. Alle Instanzen – einschließlich des Landgerichts und des OLG Hamm – bejahten diese Frage. Der Mann habe vorsätzlich eine Anlage außer Betrieb gesetzt, die der öffentlichen Sicherheit dient, so das Gericht. Eine mobile Blitzeranlage fällt demnach unter den Schutzbereich des § 316b StGB (Störung öffentlicher Betriebe).
Entscheidend ist nicht, ob das Gerät technisch beschädigt wurde – sondern, dass es durch das gezielte Umstoßen der Kameras faktisch funktionsunfähig war.
Strafverfahren aufgrund von Blitzer-Störung? Ich, als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht, berate Sie bei Anklagen gemäß § 316b StGB, bei der Störung öffentlicher Einrichtungen und in Verfahren wegen Eingriffen in die Verkehrsüberwachung. Fordern Sie jetzt meine anwaltliche Unterstützung an – ich verteidige Ihre Rechte umfassend und diskret.
Nehmen Sie jetzt Kontakt auf.
FAQs – Häufig gestellte Fragen
Ja. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgericht Hamm ist bereits die vorübergehende Funktionsunfähigkeit einer Geschwindigkeitsmessanlage strafbar, auch wenn keine sichtbare Beschädigung vorliegt.
In Betracht kommt insbesondere der Straftatbestand der Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b StGB, da Geschwindigkeitsmessanlagen der hoheitlichen Verkehrsüberwachung dienen.
Ja. Entscheidend ist nicht die Dauer der Störung, sondern dass die Messanlage tatsächlich außer Betrieb gesetzt wurde. Auch eine zeitlich begrenzte Funktionsunfähigkeit genügt.
Nein. Nach der Entscheidung des OLG Hamm ist eine technische Beschädigung nicht erforderlich. Es genügt, dass das Gerät faktisch nicht mehr einsatzfähig war.
Geschwindigkeitsmessanlagen sind Teil der öffentlichen Verkehrsüberwachung und dienen der Sicherheit des Straßenverkehrs. Sie fallen daher unter den Schutz öffentlicher Betriebe.
Voraussetzung ist, dass der Täter vorsätzlich handelt, also bewusst und gewollt die Funktionsfähigkeit der Anlage beeinträchtigt, etwa um Messungen zu verhindern.
Ja. Im entschiedenen Fall wurde eine Geldstrafe verhängt, obwohl das Messgerät äußerlich unbeschädigt blieb. Maßgeblich war die Beeinträchtigung der Verkehrsüberwachung.
§ 69 StGB bestimmt die Aberkennung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Trunkenheitsfahrten gemäß § 316 StGB werden regelmäßig als Normalfall für den Entzug des Führerscheins betrachtet.
Nein. Sowohl mobile als auch stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen können vom Schutzbereich des § 316b StGB erfasst sein, wenn sie der öffentlichen Sicherheit dienen.
Betroffene sollten frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen. Eine anwaltliche Prüfung ist wichtig, um Tatvorwurf, Vorsatz und rechtliche Einordnung zu klären.