Tantieme im Arbeitsrecht – Rechtliche Einordnung und Beratung durch Ihre Kanzlei für Arbeitsrecht

Was bedeutet der Begriff Tantieme eigentlich, wer kann sie beanspruchen und welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Auf dieser Seite erläutern wir Ihnen als erfahrene Kanzlei für Arbeitsrecht, welche Rolle die Tantieme als variabler Vergütungsbestandteil im Arbeitsverhältnis spielt und wie sie arbeitsrechtlich zu bewerten ist.

Sie erfahren unter anderem:

  • wann ein Anspruch auf eine Tantieme besteht,
  • welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen,
  • worin sich die Tantieme von anderen leistungsabhängigen Vergütungsformen unterscheidet
  • und welche rechtlichen Besonderheiten bei einem Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt zu beachten sind.

Ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung und Prüfung von Arbeitsverträgen einschließlich individueller Tantiemeregelungen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie eine fundierte arbeitsrechtliche Beratung wünschen.

Was ist eine Tantieme? – Bedeutung und arbeitsrechtliche Einordnung

Im Arbeitsrecht bezeichnet die Tantieme einen variablen Bestandteil der Vergütung, der sich am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens orientiert. Sie stellt somit eine erfolgsabhängige Bonuszahlung dar, die häufig an Führungskräfte – etwa Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft oder leitende Angestellte – gezahlt wird. Die konkrete Ausgestaltung einer Tantiemevereinbarung erfolgt in der Regel vertraglich und kann individuell auf die jeweilige Position und Unternehmensstruktur abgestimmt werden.

Sie möchten wissen, ob Ihnen eine Tantieme zusteht oder wie eine entsprechende Vereinbarung rechtssicher gestaltet werden kann? Kontaktieren Sie unsere Kanzlei für Arbeitsrecht – wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie umfassend und individuell.

Anspruch auf Tantieme – Wann besteht ein rechtlicher Anspruch?

Der Anspruch auf eine Tantieme beruht in der Regel auf einer vertraglichen Vereinbarung – meist im Arbeitsvertrag oder, bei Geschäftsführern, im Geschäftsführerdienstvertrag. Diese Vereinbarung bildet die rechtliche Grundlage für die erfolgsabhängige Vergütung, die häufig an bestimmte Unternehmenskennzahlen oder Zielerreichungen gekoppelt ist.

In besonderen Fällen kann sich ein Anspruch jedoch auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Werden vergleichbare Führungskräfte unter gleichen Voraussetzungen mit einer Tantieme bedacht, dürfen einzelne Personen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund ausgeschlossen werden. Eine solche Ungleichbehandlung kann arbeitsrechtlich überprüfbar und anfechtbar sein.

Sie möchten prüfen lassen, ob Ihnen ein Anspruch auf eine Tantieme zusteht oder ob eine Benachteiligung vorliegt? Unsere Kanzlei für Arbeitsrecht berät Sie kompetent und setzt Ihre Ansprüche konsequent durch.

Tantieme: Voraussetzungen für einen Auszahlungsanspruch

Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf eine Tantieme besteht, hängt im Wesentlichen von den vertraglichen Vereinbarungen ab – sei es im Arbeitsvertrag oder im Geschäftsführerdienstvertrag. Diese Regelungen bestimmen die konkreten Bedingungen, unter denen die variable Vergütung gezahlt wird.

In der Praxis ist die Tantieme meist an den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens gebunden. Als Grundlage für die Berechnung können unterschiedliche Erfolgskennzahlen herangezogen werden – etwa Umsatz, Gewinn oder individuell definierte Unternehmensziele. Auf diese Weise spiegelt die Tantieme die wirtschaftliche Leistung und den Beitrag des Arbeitnehmers oder Geschäftsführers zum Unternehmenserfolg wider.

Tantieme, Bonus, Provision & Prämie – Die wichtigsten Unterschiede

Die Tantieme ist ein variabler Vergütungsbestandteil, der sich – anders als viele andere Leistungszulagen – am wirtschaftlichen Gesamterfolg des Unternehmens orientiert. Während die Provision in der Regel den individuellen Verkaufserfolg eines Mitarbeiters honoriert, bemisst sich die Tantieme an übergeordneten Kennzahlen wie Gewinn, Umsatz oder Ertrag eines Unternehmens oder Geschäftsbereichs.

Auch zur Zielvereinbarungsprämie bestehen klare Unterschiede: Prämien werden meist für das Erreichen persönlicher Leistungsziele gezahlt, wohingegen die Tantieme primär an kollektive wirtschaftliche Ergebnisse anknüpft – beispielsweise an den Jahresabschluss.

Im Gegensatz zu einer Gratifikation (etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld) ist die Tantieme nicht automatisch geschuldet, sondern setzt das Erreichen vertraglich festgelegter wirtschaftlicher Ziele voraus.

Und obwohl der Begriff Bonus im Alltag oft synonym verwendet wird, gibt es juristisch eine Abgrenzung: Ein Bonus kann individuell gestaltet und an persönliche oder abteilungsbezogene Leistungen gekoppelt sein, während die Tantieme typischerweise den Erfolg des gesamten Unternehmens widerspiegelt.

Tantieme mit Freiwilligkeitsvorbehalt – rechtlich zulässig oder unwirksam?

Ein Freiwilligkeitsvorbehalt bei der Zahlung einer Tantieme ist arbeitsrechtlich heikel und in vielen Fällen unwirksam. Wird eine Tantieme auf Grundlage eines allgemeinen, unternehmensweit geltenden Vergütungssystems gezahlt – etwa für leitende Angestellte oder Geschäftsführer –, kann der Arbeitgeber den Anspruch in der Regel nicht wirksam unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt stellen.

Der Grund: Wird einem Mitarbeiter die Teilnahme an einem bestehenden Tantiemensystem verbindlich zugesagt, verhält sich das Unternehmen widersprüchlich, wenn es gleichzeitig erklärt, die Zahlung erfolge freiwillig und ohne Rechtsanspruch. Eine solche Klausel kann nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als intransparent und damit unwirksam eingestuft werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsauffassung mit Urteil vom 24.10.2007 (Az. 10 AZR 825/06) bestätigt: Eine Vertragsklausel, die einerseits die Teilnahme an einem Bonussystem zusichert, gleichzeitig aber den Auszahlungsanspruch ausschließt, verstößt gegen das Transparenzgebot des BGB – und ist somit rechtlich nicht haltbar.

Tantieme mit Widerrufsvorbehalt – wann ist sie rechtlich zulässig?

Ein Widerrufsvorbehalt bei der Zahlung einer Tantieme ist grundsätzlich möglich, jedoch nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen wirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung sind solche Klauseln nur dann zulässig, wenn sie die Gründe für einen möglichen Widerruf zumindest stichwortartig konkret benennen – etwa wirtschaftliche Schwierigkeiten des Unternehmens, Leistungseinbußen oder Veränderungen in der Organisation.

Darüber hinaus gibt es eine klare Grenze: Der widerrufbare Vergütungsanteil – wie die Tantieme – darf in der Regel nicht mehr als 25 bis 30 Prozent der gesamten Vergütung ausmachen. Da Tantiemen, insbesondere bei Führungskräften, häufig einen erheblichen Teil des Einkommens ausmachen, ist ein formularmäßiger Widerrufsvorbehalt in der Praxis oft unzulässig und damit rechtlich unwirksam.

Was wir bei Fragen zur Tantieme für Sie tun können

Sie möchten wissen, ob Ihnen eine Tantieme zusteht oder ob eine bereits gezahlte Tantieme rechtmäßig widerrufen oder geändert wurde? Als erfahrene Kanzlei für Arbeitsrecht beraten und vertreten wir Sie umfassend in allen Fragen rund um variable Vergütungsmodelle und Tantiemeregelungen.

Unsere Leistungen im Überblick:

  • Prüfung bestehender Tantiemeregelungen in Arbeits- oder Geschäftsführerdienstverträgen
  • Rechtliche Bewertung von Frei­willig­keits- und Widerrufsvorbehalten
  • Beratung bei Änderungen der Berechnungsgrundlage oder ausbleibender Auszahlung
  • Vertretung bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche
  • Strategische Beratung unter Berücksichtigung möglicher Ausschlussfristen

Ob vertrauliche Beratung im Hintergrund oder aktive Verhandlung mit dem Arbeitgeber – wir entwickeln eine auf Ihre Situation und Ziele abgestimmte Vorgehensstrategie.

Warten Sie nicht zu lange – für die Durchsetzung von Tantiemeansprüchen gelten oft kurze Fristen. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine unverbindliche Beratung – wir setzen uns engagiert für Ihre Ansprüche ein.