Erster Verkehrsverstoß kann lange Fahrtenbuchauflage nach sich ziehen
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat entschieden: Bereits ein erstmaliger Verkehrsverstoß kann die Anordnung eines Fahrtenbuchs rechtfertigen – vorausgesetzt, der Verstoß war erheblich. Auch eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten ist in einem solchen Fall angemessen. Das Ziel besteht darin, eine effektive Kontrolle zukünftiger Verkehrsverstöße zu gewährleisten – insbesondere, wenn der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte.
Das Urteil macht deutlich: Verantwortliche Fahrzeughalter müssen auch beim ersten Vorfall mit Konsequenzen rechnen, sofern er gravierend genug ist.
Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO: Zwölf Monate rechtmäßig und verhältnismäßig
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg enthält § 31a StVZO, der die Fahrtenbuchauflage regelt, keine spezifischen Vorgaben zur Dauer der Anordnung (Urteil vom 25.03.2025 – Az. 5 K 753/25).
- Eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten kann daher als verhältnismäßig angesehen werden – insbesondere bei einem erheblichen Verkehrsverstoß.
- Die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs muss laut Gericht eine gewisse Mindestdauer haben, um den Fahrzeughalter nachhaltig zur Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrers im Falle weiterer Verstöße zu bewegen.
Unsere Anwälte für Verkehrsrecht prüfen die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Anordnung und vertreten Sie im Widerspruchs- oder Klageverfahren gegen die Fahrtenbuchauflage.
Rotlichtverstoß: Fahrtenbuchauflage auch ohne Fahrerermittlung rechtmäßig – VG bestätigt Anordnung
In dem vorliegenden Fall erhielt die Fahrzeughalterin eine Fahrtenbuchauflage für einen Zeitraum von zwölf Monaten, obwohl sie selbst nicht am Steuer saß. Der Grund dafür war ein Rotlichtverstoß, bei dem der Fahrer nicht identifiziert werden konnte.
- Die Halterin erklärte, es habe sich um einen flüchtigen Bekannten aus Spanien gehandelt, dessen Adresse ihr unbekannt sei.
- Trotz mehrerer Anhörungen durch die Bußgeldstelle gelang es nicht, den Fahrer zu benennen – dies stellt einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht gemäß § 31a StVZO dar.
- Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Halterin zurück: Auch wenn sie als „Ersttäterin“ betrachtet werde, sei die Fahrtenbuchauflage für zwölf Monate nicht unangemessen.
- Insbesondere bei gravierenden Verkehrsverstößen wie dem Überfahren einer roten Ampel sei eine längere Auflage gerechtfertigt, um die zukünftige Mitwirkung sicherzustellen.
Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht vertreten Sie bei Fahrtenbuchauflagen, Rotlichtverstößen und Problemen der Fahrerermittlung. Wir prüfen die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder Klageverfahrens und setzen Ihre Interessen durch.
Fahrtenbuchauflage rechtmäßig – Verwaltungsgericht bestätigt Ermessen bei Rotlichtverstoß
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts war die Behörde befugt, eine zwölfmonatige Fahrtenbuchauflage anzuordnen. Damit handelt sie im Rahmen ihres Ermessens gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO.
- Die von der Fahrzeughalterin angestrebte sechsmonatige Dauer befindet sich laut Gericht im „unteren Bereich einer effektiven Kontrolle“ und ist im konkreten Fall nicht ausreichend, um die Mitwirkungspflicht wirksam durchzusetzen.
- Dass die Halterin den Fahrer des Rotlichtverstoßes nicht identifizieren konnte, wurde zu ihrem Nachteil gewertet. Dies zeigt, dass eine nachhaltige Einwirkung über einen längeren Zeitraum notwendig ist.
- Durch die Fahrtenbuchauflage soll sie die Gelegenheit erhalten, ein Bewusstsein dafür zu entwickeln, wer ihr Fahrzeug nutzt, und künftig ihrer Verantwortung als Halterin besser nachzukommen.
Als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht prüfen wir, ob die Fahrtenbuchauflage verhältnismäßig ist, und vertreten Sie bei Widerspruch oder Klage gegen verwaltungsrechtliche Maßnahmen nach Verkehrsverstößen. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf – wir helfen Ihnen, Ihre Rechte als Fahrzeughalter durchzusetzen.
FAQs – Häufig gestellte Fragen
Ja. Nach der Rechtsprechung kann bereits ein erstmaliger, erheblicher Verkehrsverstoß die Anordnung eines Fahrtenbuchs rechtfertigen, wenn der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte.
Ein Verkehrsverstoß gilt als erheblich, wenn er die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet, etwa bei einem Rotlichtverstoß, erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung oder ähnlichen Delikten.
§ 31a StVZO enthält keine feste zeitliche Vorgabe. Gerichte halten eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten bei schweren Verstößen für rechtmäßig und verhältnismäßig.
Ja. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg kann eine Dauer von zwölf Monaten erforderlich sein, um eine effektive Kontrolle zukünftiger Verkehrsverstöße sicherzustellen.
Ja. Kann der Fahrer nicht festgestellt werden und kommt der Halter seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nach, ist eine Fahrtenbuchauflage rechtmäßig.
Der Fahrzeughalter ist verpflichtet, aktiv bei der Fahrerermittlung mitzuwirken und konkrete Angaben zu möglichen Fahrern zu machen. Unzureichende oder pauschale Angaben können zu einer Fahrtenbuchauflage führen.
Nein. Bloße Angaben wie „ein Bekannter“ oder „eine unbekannte Person“ reichen nicht aus. Fehlende oder unzureichende Informationen gehen zulasten des Fahrzeughalters.
Ja. Gerade bei Rotlichtverstößen sehen Gerichte regelmäßig einen gravierenden Verstoß, der eine längere Fahrtenbuchauflage rechtfertigen kann.
Ja. Gegen eine Fahrtenbuchauflage können Widerspruch und Klage erhoben werden. Dabei wird geprüft, ob die Anordnung rechtmäßig und verhältnismäßig ist.
Eine anwaltliche Prüfung ist sinnvoll, wenn Zweifel an der Ermittlungsarbeit der Behörde, an der Dauer der Auflage oder an der Verhältnismäßigkeit bestehen.