Wann führt ein Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, welche Gründe erkennt die Agentur für Arbeit an und wie sichern Sie Ihren Anspruch, bevor Sie unterschreiben?

Der Arbeitgeber legt Ihnen einen Aufhebungsvertrag vor, nennt eine Abfindung und bittet um eine schnelle Unterschrift. Viele Beschäftigte denken in diesem Moment vor allem an das Geld und an einen geordneten Abschied. Die entscheidende Frage stellt sich oft erst später bei der Agentur für Arbeit: Gibt es sofort Arbeitslosengeld oder verhängt die Behörde eine Sperrzeit? Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, wirkt an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit. Das kann bis zu zwölf Wochen ohne Leistung und eine kürzere Bezugsdauer bedeuten. Dieser Beitrag zeigt, nach welchen Regeln die Agentur entscheidet, wie ein wichtiger Grund aussieht und welche Punkte Sie vor der Unterschrift klären sollten.

Warum ein Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen kann

Rechtsgrundlage ist § 159 SGB III. Danach ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn Sie sich versicherungswidrig verhalten haben, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Ein typischer Fall ist die Arbeitsaufgabe nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III: Sie haben das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch Ihre Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Ein Aufhebungsvertrag ist genau eine solche Lösung, denn ohne Ihre Unterschrift würde das Arbeitsverhältnis nicht enden. Ob die Initiative vom Arbeitgeber ausging, spielt dafür zunächst keine Rolle.

Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe dauert im Regelfall zwölf Wochen. Das Gesetz sieht in § 159 Abs. 3 SGB III Verkürzungen vor: auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis ohnehin ohne Sperrzeit geendet hätte, und auf sechs Wochen, wenn es innerhalb von zwölf Wochen geendet hätte oder eine zwölfwöchige Sperrzeit eine besondere Härte bedeuten würde. Die besondere Härte prüft die Agentur von Amts wegen. Maßgeblich ist dabei vor allem, wie schwer das versicherungswidrige Verhalten wiegt, und weniger Ihre persönliche finanzielle Lage.

Besonders unterschätzt wird die zweite Folge: Nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III mindert sich die Anspruchsdauer um die Tage der Sperrzeit, bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe sogar mindestens um ein Viertel der gesamten Anspruchsdauer. Wer etwa Anspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld hätte, verliert dadurch drei Monate endgültig. Die Leistung wird also nicht nur später gezahlt, sie fällt teilweise ersatzlos weg.

Allgemeine Vor- und Nachteile einer einvernehmlichen Trennung behandelt unser Beitrag Aufhebungsvertrag statt Kündigung. Hier geht es gezielt darum, wie Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld schützen. Rechnen Sie vor jeder Entscheidung aus, wie viele Monate Arbeitslosengeld Sie bei einer Sperrzeit tatsächlich verlieren würden.

Wichtiger Grund: Wann der Aufhebungsvertrag keine Sperrzeit auslöst

Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn Sie für den Abschluss des Aufhebungsvertrags einen wichtigen Grund hatten. Was als wichtiger Grund gilt, konkretisiert die Bundesagentur für Arbeit in ihren Fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III, zuletzt aktualisiert mit Stand Juli 2026. Die Weisungen binden die Agenturen bei ihren Entscheidungen, nicht aber die Sozialgerichte. Für die Praxis sind sie dennoch der wichtigste Maßstab, weil die Sachbearbeitung sich daran orientiert.

Der Umstand, dass Ihnen sonst ohnehin gekündigt worden wäre, genügt nach den Weisungen allein nicht. Ein wichtiger Grund liegt aber vor, wenn mehrere Voraussetzungen zusammenkommen:

  • Konkrete Kündigung: Der Arbeitgeber hat Ihnen eine Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt. Eine vage Andeutung oder allgemeine Gerüchte über Stellenabbau reichen nicht.
  • Zulässiger Kündigungsgrund: Die drohende Kündigung wäre auf betriebliche oder personenbezogene Gründe gestützt worden. Bei einer drohenden verhaltensbedingten Kündigung greift diese Regel nicht.
  • Gleicher Beendigungszeitpunkt: Die Kündigung wäre zum selben Zeitpunkt oder früher wirksam geworden als der Aufhebungsvertrag.
  • Kündigungsfrist: Bei einer Arbeitgeberkündigung wäre die für Sie geltende Kündigungsfrist eingehalten worden.
  • Kein besonderer Kündigungsschutz: Sie waren nicht unkündbar, etwa durch tarifvertraglichen Ausschluss der ordentlichen Kündigung.
  • Abfindung bis 0,5 Monatsgehälter: Die Abfindung beträgt höchstens 0,5 Monatsgehälter für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses.

Liegen diese Punkte vor, prüft die Agentur nach den Weisungen nicht, ob die angedrohte Kündigung arbeitsrechtlich wirksam gewesen wäre. Die Grenze von 0,5 Monatsgehältern orientiert sich an § 1a KSchG. Eine Mindestabfindung verlangt die aktuelle Weisungslage nicht mehr. Die früher genannte Untergrenze von 0,25 Monatsgehältern ist bereits seit einer Änderung der Weisungen Ende 2016 entfallen.

Ist die Abfindung höher oder fehlt sie ganz, kann ein wichtiger Grund trotzdem bestehen. Dann muss die drohende Kündigung jedoch rechtmäßig gewesen sein, und Sie müssen darlegen, dass Sie durch den Aufhebungsvertrag objektive Nachteile vermieden haben, etwa für Ihr berufliches Fortkommen. Die Agentur prüft in diesen Fällen genauer, und die Beweislage wird schwieriger. Neben der drohenden Kündigung kommen weitere wichtige Gründe in Betracht, zum Beispiel gesundheitliche Gründe, die eine Fortsetzung der Tätigkeit unzumutbar machen. Halten Sie schriftlich fest, wann und mit welcher Begründung Ihnen die Kündigung angekündigt wurde.

Ruhen, Anspruchsdauer und Krankenversicherung nach dem Aufhebungsvertrag

Neben der Sperrzeit gibt es eine zweite Falle, die mit dem wichtigen Grund nichts zu tun hat: das Ruhen des Anspruchs nach § 158 SGB III. Es tritt ein, wenn Sie eine Abfindung oder eine ähnliche Leistung erhalten und das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers endet. Der Gesetzgeber unterstellt, dass ein Teil der Abfindung Arbeitsentgelt für die abgekürzte Frist enthält. Das Arbeitslosengeld ruht dann grundsätzlich bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Frist geendet hätte, längstens ein Jahr.

Das Gesetz begrenzt das Ruhen zusätzlich: Berücksichtigt wird zunächst ein Anteil von 60 Prozent der Abfindung. Dieser Anteil sinkt je fünf Jahre Betriebszugehörigkeit und je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um jeweils fünf Prozentpunkte, mindestens bleiben aber 25 Prozent. Ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, gilt nach § 158 Abs. 1 SGB III eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten. Anders als die Sperrzeit verkürzt das Ruhen nach § 158 SGB III die Anspruchsdauer nicht, es verschiebt nur den Beginn der Zahlungen. Ihr Geld fehlt Ihnen aber trotzdem für diese Zeit.

Auch die Krankenversicherung sollten Sie im Blick behalten. Während einer Sperrzeit sind gesetzlich Versicherte seit dem 1. August 2017 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom ersten Tag an pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit. Voraussetzung ist, dass Sie sich arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen. Anders ist es beim Ruhen wegen einer Abfindung: Für diese Zeit besteht über die Arbeitsagentur kein Versicherungsschutz. Sie bleiben dann in der Regel freiwillig versichert und zahlen die Beiträge selbst, sofern keine Familienversicherung möglich ist. Klären Sie diese Frage vor der Unterschrift mit Ihrer Krankenkasse.

Arbeitsuchend melden: zusätzliche Sperrzeit nach dem Aufhebungsvertrag vermeiden

Unabhängig davon, ob der Aufhebungsvertrag sperrzeitneutral ist, müssen Sie sich nach § 38 Abs. 1 SGB III rechtzeitig arbeitsuchend melden. Die Meldung muss spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Liegen zwischen der Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt und dem Ende weniger als drei Monate, haben Sie dafür drei Tage Zeit. Beim Aufhebungsvertrag beginnt die Frist mit der Unterschrift, weil Sie ab diesem Moment das Ende kennen.

Versäumen Sie diese Frist, verhängt die Agentur nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und Abs. 6 SGB III eine Sperrzeit von einer Woche. Auch diese Sperrzeit mindert nach § 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III die Anspruchsdauer. Die Arbeitsuchendmeldung ist nicht dasselbe wie die Arbeitslosmeldung: Diese folgt gesondert, spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, weil der Anspruch erst ab der Arbeitslosmeldung entsteht.

Melden Sie sich deshalb am Tag der Unterschrift oder spätestens am folgenden Werktag arbeitsuchend, persönlich, telefonisch oder online. Bewahren Sie die Bestätigung der Meldung auf.

Aufhebungsvertrag richtig formulieren oder Alternativen ohne Sperrzeit nutzen

Der Text des Vertrags entscheidet nicht allein, aber er prägt die Prüfung. Die Agentur erhält vom Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III mit Angaben zu Beendigungsgrund, Kündigungsfrist und Abfindung, und sie kann ergänzend nachfragen. Widersprechen sich Vertrag und tatsächliche Umstände, hilft auch eine gute Formulierung nicht. Folgende Punkte sollten aus dem Vertrag klar hervorgehen:

  • Veranlassung: Der Vertrag wird auf Veranlassung des Arbeitgebers geschlossen, zur Vermeidung einer sonst ausgesprochenen ordentlichen Kündigung aus betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen.
  • Beendigungsdatum: Das Arbeitsverhältnis endet nicht früher als bei einer fristgerechten Arbeitgeberkündigung. Kündigungsfrist und Kündigungstermin sollten erkennbar sein.
  • Abfindungshöhe: Die Abfindung liegt idealerweise bei höchstens 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr, wenn Sie auf eine einfache Anerkennung des wichtigen Grundes setzen.
  • Keine Verhaltensvorwürfe: Der Vertrag enthält keine Hinweise auf Pflichtverletzungen, die eine verhaltensbedingte Kündigung nahelegen.
  • Freistellung und Restansprüche: Regelungen zu Freistellung, Resturlaub und Zeugnis sind sauber getrennt von der Abfindung, damit keine verdeckten Entgeltbestandteile entstehen.

Eine mögliche Alternative ist der Abwicklungsvertrag. Dabei kündigt der Arbeitgeber, und Sie regeln anschließend nur noch die Einzelheiten, etwa die Abfindung und den Verzicht auf eine Klage. Die Fachlichen Weisungen behandeln einen Abwicklungsvertrag aber wie einen Aufhebungsvertrag, wenn Kündigung und Abwicklung vorher gemeinsam abgesprochen wurden. Eine vorher vereinbarte Kündigung schützt also nicht vor einer Sperrzeit.

Mehr Sicherheit bietet in vielen Fällen ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht. Erheben Sie nach einer Kündigung innerhalb von drei Wochen nach § 4 KSchG eine Kündigungsschutzklage und einigen Sie sich dort auf ein Ende gegen Abfindung, ist dieser Vergleich nach den Weisungen nicht sperrzeitrelevant, sofern Sie sich zuvor nicht versicherungswidrig verhalten haben. Prozesse, die nur zum Schein abgesprochen werden, erkennt die Agentur dagegen nicht an. Prüfen Sie daher vor einem Gespräch über einen Aufhebungsvertrag, ob die Klage gegen eine Kündigung für Sie der bessere Weg ist.

Wann ist rechtliche Beratung zur Sperrzeit nach einem Aufhebungsvertrag sinnvoll?

Beratung lohnt sich vor der Unterschrift, denn ein einmal geschlossener Aufhebungsvertrag lässt sich nur in Ausnahmefällen wieder beseitigen. Das gilt besonders, wenn die angebotene Abfindung über 0,5 Monatsgehältern pro Jahr liegt, die Kündigungsfrist abgekürzt werden soll, Sie ordentlich unkündbar sind oder der Arbeitgeber Ihnen Fehlverhalten vorwirft. In diesen Konstellationen hängt die Entscheidung der Agentur stark von den Einzelheiten ab.

Auch nach einem Sperrzeitbescheid ist nicht alles verloren. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und später vor dem Sozialgericht klagen. In unserer Kanzlei in Erlangen prüft Fachanwalt für Arbeitsrecht Tim Hermann Aufhebungsverträge und Abwicklungsverträge auf ihre Folgen für das Arbeitslosengeld, verhandelt über Formulierungen und Abfindung und begleitet Sie im Kündigungsschutzverfahren. Weitere Themen finden Sie im Bereich Arbeitsrecht. Bringen Sie zum Termin den Vertragsentwurf, Ihren Arbeitsvertrag und Ihre letzten Gehaltsabrechnungen mit.

Fazit: Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag ist vermeidbar, aber nur mit Vorbereitung

Ein Aufhebungsvertrag führt nicht zwangsläufig zu einer Sperrzeit. Entscheidend ist, ob Sie einen wichtigen Grund nachweisen können. Nach den aktuellen Fachlichen Weisungen ist das vor allem der Fall, wenn eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung zum selben Termin konkret drohte, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr nicht übersteigt.

Achten Sie zusätzlich auf die Kündigungsfrist, um ein Ruhen nach § 158 SGB III zu vermeiden, melden Sie sich sofort arbeitsuchend und klären Sie Ihre Krankenversicherung. Wer diese Punkte vor der Unterschrift prüft, sichert sein Arbeitslosengeld und verhandelt die Abfindung auf einer verlässlichen Grundlage.

FAQs: Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert die Sperrzeit nach einem Aufhebungsvertrag?

Im Regelfall verhängt die Agentur für Arbeit zwölf Wochen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Hätte das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von sechs Wochen geendet, verkürzt sie sich auf drei Wochen. Bei einem Ende innerhalb von zwölf Wochen oder bei einer besonderen Härte sind es sechs Wochen. Maßgeblich ist § 159 Abs. 3 SGB III. Liegt ein wichtiger Grund vor, entfällt die Sperrzeit vollständig.

Verliere ich durch die Sperrzeit Arbeitslosengeld endgültig?

Ja, teilweise. Die Sperrzeit verschiebt die Zahlung nicht nur nach hinten. Nach § 148 SGB III mindert sich die Anspruchsdauer um die Sperrzeittage. Bei zwölf Wochen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe fällt sogar mindestens ein Viertel der gesamten Anspruchsdauer weg. Bei einem Anspruch von zwölf Monaten gehen damit mindestens drei Monate Arbeitslosengeld verloren.

Reicht es, wenn der Arbeitgeber mir mit einer Kündigung droht?

Die drohende Kündigung allein genügt nach den Fachlichen Weisungen nicht. Sie muss konkret in Aussicht gestellt sein, auf betrieblichen oder personenbezogenen Gründen beruhen und zum selben oder einem früheren Termin unter Einhaltung der Kündigungsfrist wirksam werden. Außerdem dürfen Sie nicht unkündbar sein. Dokumentieren Sie das Gespräch, in dem die Kündigung angekündigt wurde, möglichst schriftlich.

Welche Abfindung ist beim Aufhebungsvertrag unschädlich für das Arbeitslosengeld?

Nach der aktuellen Weisungslage prüft die Agentur die Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung nicht, wenn die Abfindung höchstens 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Mindesthöhe gibt es nicht mehr. Bei einer höheren Abfindung ist ein wichtiger Grund weiter möglich, Sie müssen dann aber mehr nachweisen.

Was passiert, wenn der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist nicht einhält?

Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und erhalten Sie eine Abfindung, ruht das Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III. Das Ruhen dauert grundsätzlich bis zum fiktiven Ende bei fristgerechter Kündigung, höchstens ein Jahr, und ist durch einen Anteil der Abfindung begrenzt. Zusätzlich fehlt meist ein wichtiger Grund, sodass auch eine Sperrzeit droht.

Bin ich während der Sperrzeit krankenversichert?

Gesetzlich Versicherte sind während einer Sperrzeit seit August 2017 vom ersten Tag an über die Bundesagentur für Arbeit pflichtversichert, sofern sie Arbeitslosengeld beantragt haben. Ruht der Anspruch dagegen wegen einer Abfindung nach § 158 SGB III, besteht für diese Zeit kein Schutz über die Agentur. Dann ist meist eine freiwillige Versicherung mit eigenen Beiträgen nötig.

Wann muss ich mich nach einem Aufhebungsvertrag arbeitsuchend melden?

Die Meldung ist spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig. Liegen zwischen Unterschrift und Vertragsende weniger als drei Monate, bleiben Ihnen drei Tage ab Kenntnis. Wer zu spät kommt, erhält eine Sperrzeit von einer Woche, die den Anspruch zusätzlich verkürzt. Die spätere Arbeitslosmeldung ist ein eigener Schritt und ersetzt diese Meldung nicht.

Ist ein Abwicklungsvertrag sicherer als ein Aufhebungsvertrag?

Nicht automatisch. Beim Abwicklungsvertrag kündigt zwar der Arbeitgeber, die Agentur wertet ihn aber wie einen Aufhebungsvertrag, wenn Kündigung und Abwicklung vorher abgesprochen wurden. Ohne solche Absprache und bei Einhaltung der Kündigungsfrist ist das Risiko geringer. Ob der Weg in Ihrem Fall trägt, sollte vor der Kündigung geprüft werden, nicht erst danach.

Führt ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht zu einer Sperrzeit?

Ein gerichtlicher Vergleich nach einer Kündigungsschutzklage ist nach den Weisungen der Bundesagentur grundsätzlich nicht sperrzeitrelevant. Voraussetzung ist, dass Sie sich vorher nicht versicherungswidrig verhalten haben, etwa durch eine abgesprochene Kündigung. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Scheinprozesse, die nur zur Vermeidung der Sperrzeit geführt werden, erkennt die Agentur nicht an.

Wann sollte ich einen Anwalt für Arbeitsrecht einschalten?

Am besten bevor Sie den Aufhebungsvertrag unterschreiben. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann prüfen, ob ein wichtiger Grund nachweisbar ist, ob Kündigungsfrist und Abfindung zu einem Ruhen führen und welche Formulierungen sinnvoll sind. Er kann außerdem einschätzen, ob eine Kündigungsschutzklage wirtschaftlich günstiger ist. Gegen einen Sperrzeitbescheid ist zudem ein Widerspruch innerhalb eines Monats möglich.